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Unklare Wegeverhältnisse im ländlichen Bereich

Die in Landschaft und Wald vorhandenen Wege sind überwiegend nicht geplant, sondern entstanden im Laufe der Zeit auf Grund verschiedener Umstände (zum Beispiel Bewirtschaftung der Flächen,Verkehrsbeziehungen, Eigentumsverhältnisse, Topographie).
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Über die Benutzungsverhältnisse konnte der Flächeneigentümer entscheiden, ohne dass allgemein Regelungen getroffen wurden. Die Wege wurden schlechthin von den Interessierten benutzt.
Inzwischen funktioniert diese Handhabung nicht mehr allgemein. Generell hat der Eigentümer der Wegefläche die Befugnis, andere auszuschließen, den Weg zu benutzen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.
Eindeutig ist die Rechtslage, wenn es sich um einen öffentlichen Weg nach dem Straßenrecht handelt. Dies ist zu klären, wenn der Eigentümer die Wegefläche sperrt, die Gemeinde aber erreichen will, dass der Weg für die Allgemeinheit offen bleibt.
Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Verwaltungsgericht Braunschweig im Urteil vom 21. September 2010 – 6 A 111/09 – befasst. Als der Eigentümer die Wegefläche gesperrt hatte, behauptete die Gemeinde einfach, es würde sich um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßenrechts handeln.
Dies ist eindeutig der Fall, wenn der Weg irgendwann nach dem Straßenrecht gewidmet wurde, was jedoch nachzuweisen ist.
Ist die Gemeinde dazu nicht in der Lage, nützt es im Allgemeinen nichts, generell zu behaupten, es wäre der Gedanke der unvordenklichen Verjährung anzuwenden (dann hätte der Weg schon seit Generationen der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden). Dies lässt sich nicht nachweisen.
Der gegenwärtige Wegeeigentümer weiß dies nicht schon seit Jahrzehnten.
Erst recht kommt die Berufung auf den Gedanken der unvordenklichen Gewährung dann nicht in Betracht, wenn nach dem Landesstraßenrecht ein Bestandsverzeichnis angelegt wurde. Nur Wege, die zurzeit der Anlegung des Bestandsverzeichnisses bereits öffentlichrechtlich waren oder in das Verzeichnis aufgenommen worden sind, sind öffentlich-rechtliche Wege. Ist ein Weg im Bestandsverzeichnis nicht zu finden, kann er nur durch ein Widmungsverfahren einen öffentlichrechtlichen Charakter erhalten. Das Recht, jeden Dritten von einer Wege-Benutzung auszuschließen, der auf einem Privatgrundstück liegt, kann jedoch in bestimmter Weise durch das Waldrecht und das Naturschutzrecht eingeschränkt sein. Diese besonderen Rechtsvorschriften gestatten es jedem, fremde Grundstücke, besonders Wege, zur Erholung zu benutzen. Das Befahren eines solchen Weges kommt allerdings nur mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen in Frage. Es ist allerdings immer wieder festzustellen, dass Wege trotz der entgegenstehenden Vorschriften des Waldrechts und des Naturschutzrechts vom Eigentümer gesperrt werden. Dies muss die Allgemeinheit nicht hinnehmen. Die zuständige Behörde kann eine solche Sperrung für den Fußgängerverkehr ohne Weiteres aufheben.
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