Arbeitszeiterfassung
Keine Zeiterfassung, keine Argumente
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 4 SLa 52/24) sollte ein Weckruf für Arbeitgeber sein: Wer die Arbeitszeit seiner Beschäftigten nicht ordentlich erfasst, verliert im Überstundenprozess schnell die Kontrolle und damit den Prozess.
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Eine Lageristin verlangte Überstundenvergütung in erheblicher Höhe und trug detailliert vor, wann und in welchem Umfang sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte seinerseits keine verlässliche Arbeitszeiterfassung und konnte den Vortrag der Arbeitnehmerin nur pauschal bestreiten. Das Urteil fiel, wie zu erwarten, zu Gunsten der Arbeitnehmerin aus. Das Gericht verwies auf die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung an, die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und der aktuellen Rechtsprechung abgeleistet werden muss. Arbeitszeiterfassung ist demnach nicht mehr eine reine Organisationsfrage, sondern Teil des betrieblichen Arbeitsschutzkonzepts. Arbeitszeiterfassung ist Pflicht Klassisch muss der...


