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Rechtliche Grundlagen der Agri-PV

Eine Fläche, doppelte Ernte

Überall ist die Rede von Agri-PV. Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Worauf muss beim Bau geachtet werden? Rechtsanwältin Antonia Kallina gibt Antworten.

von Antonia Kallina erschienen am 05.09.2025
Beim Bau einer Agri-PV-Anlage gibt es rechtlich einiges zu beachten. © Matthias Borlinghaus
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Agri-Photovoltaik ist ein innovatives Konzept, bei dem die Erzeugung von Solarstrom mit landwirtschaftlicher Nutzung kombiniert wird, um Synergieeffekte zu erzielen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Agri-PV-Anlagen sind komplex und umfassen Anforderungen aus dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), steuerliche Regelungen sowie die GAP-Förderung der Europäischen Union. Diese Regulierungen zielen darauf ab, die landwirtschaftliche Hauptnutzung zu gewährleisten und die zusätzlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile von Agri-PV-Anlagen optimal zu nutzen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, Anforderungen und Besonderheiten von Agri-PV-Anlagen.

Was sind Agri-PV Anlagen?

Die Stromerzeugung durch Freiflächenphotovoltaikanlagen kann auf unterschiedlichen Flächen realisiert werden, um zusätzliche Synergien zu nutzen. Mögliche Kombinationsmöglichkeiten bestehen zum Beispiel bei Photovoltaikanlagen auf Moorflächen, Seen, landwirtschaftlichen Flächen und im Wein- und Obstbau. Die größten Synergieeffekte zwischen einer Agri-PV-Anlage und der landwirtschaftlichen Nutzung lassen sich bisher im Obst- und Weinbau durch die teilweise Überdachung der Kulturen erzielen, wobei sich auch andere Einsatzmöglichkeiten auf Grünland oder Ackerflächen bewährt haben.

Bei der Planung einer Agri-PV-Anlage spielt die Anlagengestaltung eine entscheidende Rolle. Faktoren wie die Pflanzhöhe der Kulturen, die Pflege und Bewirtschaftung der Flächen müssen berücksichtigt werden. Diese Faktoren beeinflussen nicht nur die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anlage, sondern auch die Anlagengestaltung mit der Aufständerungsart der Module und dem Nutzungskonzept der Agri-PV-Anlage.

Allen Anlagentypen ist jedoch gemein, dass sie die landwirtschaftliche Hauptnutzung in den Vordergrund stellen und die Stromerzeugung dahinter zurücktritt. Diese Priorisierung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugung gegenüber der Stromerzeugung macht eine Agri-PV-Anlage aus und findet sich in der entsprechenden Definition von Agri-PV in der DIN SPEC 91434.

Was ist die DIN SPEC 91434?

Die DIN SPEC 91434 ist eine Vornorm zu einer DIN-Norm. Diese Vornorm enthält Anforderungen an die Planung, den Betrieb, die Dokumentation, die Betriebsüberwachung sowie Messkennzahlen für das Prüfverfahren zur Qualitätssicherung von Agri-PV-Anlagen. Daneben ist der DIN SPEC 91434 eine Formularvorlage zur Erstellung eines landwirtschaftliches oder gartenbaulichen Nutzungskonzeptes angehängt.

Das Nutzungskonzept soll gewährleisten, dass sich der Betreiber der Anlage vor Anlagenerrichtung mit der zukünftigen gartenbaulichen oder landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche auseinandersetzt und während des Betriebs der Anlage gewährleistet, dass eine landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung der überbauten Flächen stattfindet.

Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

Agri-PV-Anlagen sind bauliche Anlagen, für deren Errichtung eine Baugenehmigung gemäß den Landesbauordnungen erforderlich ist. Die Anforderungen für eine Baugenehmigung variieren leicht je nach Bundesland. Jedoch müssen alle Bauvorhaben den bundesrechtlichen Vorgaben des Bauplanungsrechts entsprechen. Eine Baugenehmigung für eine Agri-PV-Anlage wird erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Bau der Anlage entgegenstehen und diese damit den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Baugenehmigung In Baden-Württemberg verfahrensfrei

Seit dem 28. Juni 2025 sind Agri-PV-Anlagen in Baden-Württemberg verfahrensfrei nach Anlage 1 Nummer 3 zu § 50 LBO. Damit benötigen Agri-PV-Anlagen in diesem Bundesland keine Baugenehmigung mehr. Wichtig: Auch wenn PV-Anlagen nun verfahrensfrei sind, müssen bei der Planung und Umsetzung weiterhin öffentlich-rechtliche Vorschriften beachtet werden, zum Beispiel aus dem Natur-, Arten- oder Denkmalschutz, dem Wasserrecht oder Planungsrecht.

Landwirtschaftliche Flächen, auf denen Agri-Photovoltaikanlagen errichtet werden, befinden sich in aller Regel im unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Sofern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für eine Agri-PV-Anlage nicht über § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB erreicht werden kann, ist ein Bebauungsplan für die Errichtung einer Agri-PV-Anlage notwendig.

Mit Ausnahme von Baden-Württemberg ist für die Errichtung von Agri-PV-Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich Antonia Kallina

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans müssen Prüfungen wie die Umweltprüfung oder die Öffentlichkeitsbeteiligung, die bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt wurden, nicht erneut durchgeführt werden.

Das Bauordnungsrecht gewährleistet, dass bauliche Anlagen, einschließlich Agri-PV-Anlagen, sicherheitstechnischen Anforderungen genügen. Dazu zählen Anforderungen an die notwendigen Abstandsflächen, Erschließung, Standsicherheit, Schall- und Brandschutz sowie Vorgaben an die verwendeten Materialien.

Privilegierung von Agri-PV Anlagen im Außenbereich

Agri-Photovoltaikanlagen sind bis zu einer gewissen Größe im Außenbereich privilegiert. Neben den grundsätzlichen Anforderungen aus § 35 Abs. 1 BauGB, dass die Agri-PV-Anlage öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen darf und die ausreichende Erschließung gesichert sein muss, hat die Anlage die besonderen Anforderungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zu erfüllen.

Agri-PV-Anlagen sind demnach nur dann im Außenbereich privilegiert, sofern das Vorhaben der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchstabe a, b und c EEG dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb steht, die Grundfläche der besonderen Solaranlage nicht 25.000 m2 überschreitet und nur eine Anlage pro Hofstelle oder Betriebsstandort betrieben wird.

Besondere Solaranlagen nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EEG Buchstabe a, b und c sind Photovoltaikanlagen, die entweder auf Ackerflächen, auf Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche oder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland genutzt werden. Bei den drei aufgeführten Flächenkategorien darf es sich nicht um Moorböden, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Natura 2000-Gebiete oder um Lebensraumtypen handeln nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG.

Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EEG in Verbindung mit § 85c EEG wurde die Bundesnetzagentur ermächtigt, Anforderungen zu den verschiedenen besonderen Solaranlagen festzulegen. In den Jahren 2021 und 2023 hat die Bundesnetzagentur dies getan. In der Festlegung aus dem Jahr 2021 hat sie unter anderem Anforderungen an Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen festgelegt, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden.

Agri-PV-Anlagen sind dann besondere Solaranlagen, sofern sie nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Der Stand der Technik wird eingehalten, wenn die Anlagen und der Nutzpflanzenanbau oder der Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf den Flächen über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434 erfüllt. In den Festlegungen aus dem Jahr 2023 hat die Bundesnetzagentur außerdem Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland definiert.

Kernaspekt dieser Festlegung ist, dass Anlagen auf Dauergrünland dem Stand der Technik entsprechen. Das ist der Fall, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf dieser Fläche ausgeübt wird, ohne dass die Grünlandbewirtschaftung in ihrer Intensität, Art, Dauer oder Zeitpunkt durch den Betrieb der Anlage deutlich eingeschränkt wird. Dieser Stand der Technik gilt grundsätzlich dann als eingehalten, wenn Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlage die Anforderungen nach DIN SPEC 91434 erfüllen.

Insbesondere muss die bisherige landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche unter Berücksichtigung eines nach Stand der Technik angemessenen Flächenverlusts erhalten bleiben. Die Grenzwerte richten sich je nach der Art der Aufständerung, wobei die DIN SPEC 91434 Agri-PV-Anlagen anhand der Aufständerung in zwei Kategorien einteilt:

  • Kategorie 1 bezeichnet Anlagen, bei denen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter den Agri-PV-Modulen erfolgt. Bei dieser Anlagenkategorie sind die Module in einer lichten Höhe von 2,10 m zu installieren, um eine ausreichende Arbeitshöhe für Menschen zu gewährleisten.
  • Bei Anlagen der Kategorie 2 erfolgt eine bodennahe Aufständerung, sodass die Bewirtschaftung zwischen den Modulreihen ermöglicht wird. Der Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche durch Aufbauten und Unterkonstruktionen der Agri-PV-Anlage darf dabei höchstens 10 % der Gesamtprojektfläche bei Kategorie 1 und höchstens 15 % bei Kategorie 2 betragen.

Gesamtprojektfläche meint nach DIN SPEC 91434 die landwirtschaftliche Fläche vor dem Bau der Agri-PV-Anlage, auf der, nach dem Bau der Anlage, gleichzeitig landwirtschaftliche Nutzung und Nutzung zur Stromerzeugung betrieben wird.

In der Praxis bedeutet das, dass Anlagenbetreiber bei Inbetriebnahme der Anlage durch ein Gutachten eines Sachverständigen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen müssen, dass unter oder neben der Anlage tatsächlich Landwirtschaft oder Gartenbau betrieben wird und die Anlage damit dem Stand der Technik entspricht. Ein Nachweis durch ein Foto sollte in diesem Fall jedoch ausreichen. Diese Form der Bestätigung muss in jedem dritten Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.

Trotz des Bezugs zum EEG ist eine Förderung nach dem EEG keine Voraussetzung für die Privilegierung von Anlagen im Außenbereich. Entscheidend sind vielmehr die weiteren Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB. Demnach muss die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung stehen.

Dieser räumlich-funktionale Zusammenhang ist entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass Agri-PV-Anlagen flächenintensiver als Biomasseanlagen sind und auf landwirtschaftliche Flächen und bestimmte Kulturen angewiesen sind. Ein funktionaler Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn der Stand der Technik und die Anforderungen der DIN SPEC 91434 eingehalten werden.

Die Grundfläche der Anlage wird nicht gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO berechnet, sondern anhand der Fläche, die von den äußeren Modulflanken einschließlich der Korridore zwischen den Modulreihen eingegrenzt wird. Diese Fläche darf maximal 25.000 m2 (2,5 ha) betragen. Zudem ist die Errichtung von nur einer Anlage pro Hofstelle oder Betriebsstandort privilegiert möglich.

Steuerrecht

Bei der Installation von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Flächen, die bisher land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind, kann es zu einer steuerlichen Umklassifizierung dieser Flächen kommen. Bei der Installation einer Freiflächenphotovoltaikanlage werden diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet. Dadurch entfällt der Anspruch auf die steuerlichen Vorteile des landwirtschaftlichen Vermögens, insbesondere im Hinblick auf Erbschaft-, Schenkungs-, Grund- und Gewerbesteuer.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben neue Regelungen zur Doppelnutzung von Flächen mit Agri-PV-Anlagen erlassen, die diese duale Nutzung berücksichtigen. Photovoltaikanlagen, die den Standards der Kategorien 1 und 2 der DIN SPEC 91434 entsprechen, werden weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet und profitieren somit von den steuerlichen Begünstigungen. Anlagen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden hingegen dem Grundvermögen zugeordnet.

Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)

Das Solarpaket I, das 2024 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und konkrete Gesetzesänderungen für Photovoltaikanlagen enthält, erweitert die Förderbedingungen für Agri-PV-Anlagen. Ziel dieser Anpassungen ist es, den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Das EEG differenziert Solaranlagen danach, ob sie dem ersten oder zweiten Segment zugeordnet werden.

Agri-PV-Anlagen gehören zum ersten Segment. Für Anlagen mit einer Leistung bis zu 1 MW werden die Vergütungssätze gemäß § 48 EEG gesetzlich festgelegt. Anlagen mit einer höheren Leistung müssen hingegen gemäß § 37 EEG an einer Ausschreibung teilnehmen, um eine EEG-Förderung zu erhalten.

Das Solarpaket I enthält Gesetzesänderungen für Photovoltaikanlagen Antonia Kallina

Besondere Photovoltaikanlagen wie Agri-PV-Anlagen verfügen in den Ausschreibungen gemäß § 37b Abs. 2 EEG über ein eigenes Untersegment mit einem Höchstvergütungssatz von bis zu 9,5 ct/kWh. Dies soll die höheren Errichtungskosten dieser Anlagen kompensieren und Anreize für den Ausbau der Agri-PV in Deutschland schaffen. Die erhöhten Vergütungssätze sollen gemäß § 37d Abs. 1 Nr. 1 EEG zu einem schrittweisen Ausbau von bis zu 2075 MW durch besondere Photovoltaikanlagen führen. Die Wirksamkeit dieser Regelungen ist jedoch abhängig von der Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission. Diese hat den Regelungen bisher nicht zugestimmt und verlangt einen sogenannten Abschöpfmechanismus für Einnahmen nach dem EEG ins Solarpaket I aufzunehmen.

Für Bürgerenergiegesellschaften nach § 6 EEG gilt die Besonderheit, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 6 MW nach § 22b EEG bzw. § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EEG von der Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen befreit sind. Zudem wird der Netzanschluss durch strengere Fristen und eine generelle Vereinfachung der Netzzugangsregeln nach § 8 EEG beschleunigt und erleichtert.

GAP-Förderung

Landwirtschaftliche Flächen sind förderfähig aus den Mitteln der Europäischen Union gemäß der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), wenn sie hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Bei der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) gilt diese Voraussetzung jedoch nicht mehr als erfüllt, sodass Flächen, auf denen FFPV-Anlagen installiert werden, keine europäischen Fördermittel nach § 12 Abs. 4 Nr. 6 GAPDZV erhalten können.

Für Agri-PV-Anlagen gibt es jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung. Gemäß § 12 Abs. 5 GAPDZV sind Flächen, auf denen Agri-PV-Anlagen errichtet wurden, dann förderfähig, wenn die Bewirtschaftung der Flächen mit herkömmlichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten weiterhin möglich ist. Darüber hinaus darf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche gemäß den Vorgaben der DIN SPEC 91434 um maximal 15 % verringert sein. Mit der Neuregelung in der vierten Verordnung zur Änderung der GAP wurde die Begrenzung der Flächenförderung für Agri-PV-Anlagen von 85 % aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2025 ist der tatsächliche Flächenverlust durch die Agri-PV-Anlage für die Berechnung der GAP heranzuziehen.

Agri-PV-Anlagen bieten eine zukunftsweisende Möglichkeit, landwirtschaftliche Flächen für die Erzeugung von Solarstrom zu nutzen, ohne dabei die landwirtschaftliche Hauptnutzung zu beeinträchtigen. Die rechtliche Privilegierung von Agri-PV-Anlagen im Außenbereich sowie die spezifischen Anforderungen aus der DIN SPEC 91434 schaffen einen verlässlichen Rahmen für die Entwicklung dieser Anlagen und stellen sicher, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Vordergrund bleibt und die Stromerzeugung eine ergänzende Rolle spielt. Die erhöhten Vergütungssätze und spezifischen Förderbedingungen des EEG unterstützen die Wirtschaftlichkeit und tragen damit zum Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland bei. Insgesamt bietet die Agri-PV großes Potenzial, um nachhaltige Energieproduktion und landwirtschaftliche Nutzung effizient zu vereinen und so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiewende zu leisten.

Autor:in
Antonia Kallina
Regierungsrätin bei der Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz am Regierungspräsidium Stuttgart StEWK@rps.bwl.de
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