Gemeinde haftet für Überschwemmungsschaden auf Acker
Das Wasserrecht definiert nicht, welche Pflichten derjenige hat, der für ein Gewässer unterhaltungspflichtig ist. Jedenfalls geht die Pflicht nicht dahin, jederzeit einen optimalen Wasserablauf zu gewährleisten und dauerhaft die Böschung der Gräben von jedem Bewuchs und von Ablagerungen in der Sohle freizuhalten.
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Die Pflichten für den Unterhaltungspflichtigen beschränken sich auf die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss, wobei es genügt, dass das dem Graben nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen gewöhnlich zufließende Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen kann. Abflusshindernisse sind zu beseitigen, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob sie auf natürlichem Wege oder durch sonstige Einwirkung entstanden sind. Hierauf kam es an, als ein Landwirt von der Gemeinde wegen Verletzung der Wasserunterhaltungspflichten in Anspruch genommen werden sollte. Durch eine Überschwemmung war der auf seiner Ackerfläche vorgenommene Anbau weitgehend vernichtet worden. Generell war davon auszugehen, dass ein Vorfluter ausreichend...
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