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IHK-Beiträge

PV-Anlagen: Landwirte müssen nicht zwingend zahlen

Seit Jahren streiten Landwirte, die auf ihren landwirtschaftlichen Gebäuden PV-Anlagen installiert haben, mit ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Mitgliedschaft zur und Beitragspflicht bei der IHK.

von Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau erschienen am 08.09.2025
Nicht immer sind Landwirte mit PV-Analge zur Beitragszahlung bei der IHK verpflichtet. © Matthias Borlinghaus
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Hintergrund ist die Regelung, dass Photovoltaikanlagen regelmäßig gewerblich betrieben werden und damit eine Mitgliedschaft in der regional zuständigen Industrie- und Handelskammer auslösen. Damit verbunden ist auch eine entsprechende grundsätzliche Beitragspflicht. Fraglich ist allerdings, ob die Landwirte von einer Beitragsprivilegierung des § 3 Abs.4 Satz 3 IHK-Gesetz profitieren können. Diese besagt im Grundsatz, dass IHK-Mitglieder, die zugleich Beiträge in einer anderen Kammer bezahlen – bei den Landwirten ist dies die Landwirtschaftskammer – von einer sogenannten „Zehntelregelung“ Gebrauch machen können.

Unbedingt „Zehntelregelung“ prüfen

Nur wenn dieses Zehntel einen Betrag von 5.200 € als Bemessungsgrundlage überschreitet, müssen entsprechende IHK-Gebühren gezahlt werden. Dieser Betrag wird jedoch bei den Dachanlagen regelmäßig nicht erreicht. Im entschiedenen Fall eines Landwirtes aus der Region Trier betreibt dieser neben der Landwirtschaft mehrere PV-Anlagen auf seinen Dächern. Die IHK Trier hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass für die begehrte Beitragsbefreiung ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen landwirtschaftlicher Tätigkeit und Betrieb einer Photovoltaikanlage vorliegen müsse. Daher hat sie die Anwendung der Zehntelregelung abgelehnt und auch das Verwaltungsgericht Trier ist dieser Auffassung zunächst gefolgt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nun dem Landwirt Recht gegeben. In dem Verfahren, in dem der Landwirt von den Juristen des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV) unterstützt wurde, haben die Richter des Koblenzer Senates deutlich gemacht, dass die Auffassung der IHK Trier unrichtig und die restriktive Auslegung der Beitragsprivilegierung der IHK daher rechtswidrig sei.

In der Begründung führten die Richter insbesondere aus, dass das IHK-Gesetz für eine Beitragsprivilegierung gerade keinen zwingenden Zusammenhang zwischen dem Betrieb der PV-Anlage und dem landwirtschaftlichen Unternehmen fordere. Eine solche Einschränkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen, der Angehörige von IHKs, die zugleich Mitglied in einer weiteren Kammer sind, entlasten wollte. Die Beitragsbescheide wurden daher aufgehoben.

Bundesweite Strahlkraft

Die Entscheidung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichtes hat bundesweite Bedeutung, da es bisher zu diesem Themenkomplex unterschiedlicher Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte der Bundesländer gibt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die IHK Trier eine abschließende Klärung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anstrebt, ist derzeit unklar. Dennoch handelt es sich bei der Entscheidung um einen wichtigen juristischen Etappensieg des Landwirtes, der auch für die rund 40 weiteren Landwirte, deren Beitragsverfahren aufgrund des vom BWV angestrengten und unterstützten Musterverfahrens ruhen, von Bedeutung ist.

Urteil des OVG Koblenz vom 26. August 2025 – AZ 6 A 10460/25.OVG

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