Die Praxis muss sich auf Veränderungen einstellen!
Der Bundesrat stimmte jetzt dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten neuen Pflanzenschutzgesetz zu (siehe Titelthema ab Seite 10). Mit dieser Anpassung des deutschen Pflanzenschutzrechtes ist das sogenannte EU-Pflanzenschutzpaket aus 2009 umgesetzt. Darin findet sich vieles aus dem bisherigen deutschen Recht wieder. Die Praxis muss sich dennoch auf einige Veränderungen einstellen.
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Die gefahrenbedingten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe bei der EU-einheitlichen Bewertung können zu einem Verlust an Wirkstoffen führen. Die Kriterien greifen erst bei der erneuten Wirkstoffbewertung, in der Regel alle zehn Jahre. Diese Bewertung wirkt sich somit erst mittelfristig aus. Wegen fehlender Kriterien für die Bewertung ist immer noch nicht klar, wie viele Wirkstoffe davon betroffen sind.
Die Übertragung von Zulassungen zwischen EU-Staaten können hier für Ausgleich sorgen. Jedoch wurde die große Hoffnung in dieses Verfahren zunächst enttäuscht. Denn alte Zulassungen können nicht über Artikel 40 der Verordnung gegenseitig anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen innerhalb der Zonen der EU wird somit erst mittelfristig zu einer Verbesserung der Situation und zur Harmonisierung führen.
Die EU-Verordnung kennt den Begriff Pflanzenstärkungsmittel nicht. Sie sind eine Besonderheit des deutschen Pflanzenschutzrechtes. Auf Grund der neuen Definition für Pflanzenschutzmittel (PSM) in Artikel 2 der EU-Verordnung („PSM bestehen aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten und sind dazu bestimmt, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Entwicklung vorzubeugen“.) ergeben sich gravierende Veränderungen. Produkte zur Erhöhung der pflanzeneigenen Widerstandskraft sind somit als PSM anzusehen. Pflanzenstärkungsmittel (§ 2 Pflanzenschutzgesetz) sind jetzt nur noch „Stoffe, die allgemein der Gesunderhaltung von Pflanzen dienen, ohne die Eigenschaften eines PSM zu haben“.
Stärkungsmittel, die der Entwicklung von Schaderregern vorbeugen, können nur noch in einer Übergangszeit von zwölf Monaten vertrieben werden. Listungsinhaber werden einen Antrag auf Zulassung als PSM stellen müssen. Mittel, die ausschließlich solche Wirkstoffe enthalten, gelten als „PSM mit geringem Risiko“. Sie unterliegen einem vereinfachten und schnelleren Zulassungsverfahren. Die EU schuf Anreize für die Markteinführung von PSM mit geringem Risiko. Wirkstoffe, die bestimmte Kriterien erfüllen, werden einer eigenen Kategorie zugeordnet. Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in die Positivliste ist länger gültig (höchstens 15 Jahre).
Auf der anderen Seite sollen PSM mit unerwünschten Eigenschaften nur auf dem Markt bleiben, bis Alternativen verfügbar sind. Wirkstoffe mit höherem Risiko für Mensch und Umwelt bilden die Kategorie „zu ersetzende Wirkstoffe“. Diese erhalten höchstens für sieben Jahre eine Genehmigung, die einmal oder mehrmals erneuert wird. PSM-Zulassungen, die solche Substitutionskandidaten enthalten, werden nicht erteilt, wenn deutlich sicherere Alternativen ohne wesentliche wirtschaftliche und praktische Nachteile bestehen und die Mittel im Resistenzmanagement verzichtbar sind. Die Entscheidung, ob entsprechende PSM zu ersetzen sind, wird in einer Nutzen-Risiko-Abwägung im nationalen Zulassungsverfahren vorgenommen.
Nach Ende der Zulassung eines PSM gibt es jetzt eine Frist von sechs Monaten für den Verkauf und den Vertrieb. Danach besteht nur noch eine Ein-Jahres-Frist für den Verbrauch der Restbestände. Diese Verkürzung der Aufbrauchfrist auf 18 Monate muss bei der Wahl der Packungsgröße von PSM bedacht werden. Sonst könnte, besonders in kleineren Betrieben, der Fall eintreten, dass für die Reste von gekauften PSM noch hohe Entsorgungskosten anfallen.
Die Aufzeichnungen über die Anwendung von PSM können wie bisher fortgeführt werden. Der berufliche Anwender muss sie jedoch drei Jahre aufbewahren.
Es ist davon auszugehen, dass im Gemüsebau auch nach Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzrechtes PSM im notwendigen Maß zur Verfügung stehen und es gleichzeitig gelingt, die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von PSM auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.
Die Übertragung von Zulassungen zwischen EU-Staaten können hier für Ausgleich sorgen. Jedoch wurde die große Hoffnung in dieses Verfahren zunächst enttäuscht. Denn alte Zulassungen können nicht über Artikel 40 der Verordnung gegenseitig anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen innerhalb der Zonen der EU wird somit erst mittelfristig zu einer Verbesserung der Situation und zur Harmonisierung führen.
Die EU-Verordnung kennt den Begriff Pflanzenstärkungsmittel nicht. Sie sind eine Besonderheit des deutschen Pflanzenschutzrechtes. Auf Grund der neuen Definition für Pflanzenschutzmittel (PSM) in Artikel 2 der EU-Verordnung („PSM bestehen aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten und sind dazu bestimmt, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Entwicklung vorzubeugen“.) ergeben sich gravierende Veränderungen. Produkte zur Erhöhung der pflanzeneigenen Widerstandskraft sind somit als PSM anzusehen. Pflanzenstärkungsmittel (§ 2 Pflanzenschutzgesetz) sind jetzt nur noch „Stoffe, die allgemein der Gesunderhaltung von Pflanzen dienen, ohne die Eigenschaften eines PSM zu haben“.
Stärkungsmittel, die der Entwicklung von Schaderregern vorbeugen, können nur noch in einer Übergangszeit von zwölf Monaten vertrieben werden. Listungsinhaber werden einen Antrag auf Zulassung als PSM stellen müssen. Mittel, die ausschließlich solche Wirkstoffe enthalten, gelten als „PSM mit geringem Risiko“. Sie unterliegen einem vereinfachten und schnelleren Zulassungsverfahren. Die EU schuf Anreize für die Markteinführung von PSM mit geringem Risiko. Wirkstoffe, die bestimmte Kriterien erfüllen, werden einer eigenen Kategorie zugeordnet. Die Aufnahme dieser Wirkstoffe in die Positivliste ist länger gültig (höchstens 15 Jahre).
Auf der anderen Seite sollen PSM mit unerwünschten Eigenschaften nur auf dem Markt bleiben, bis Alternativen verfügbar sind. Wirkstoffe mit höherem Risiko für Mensch und Umwelt bilden die Kategorie „zu ersetzende Wirkstoffe“. Diese erhalten höchstens für sieben Jahre eine Genehmigung, die einmal oder mehrmals erneuert wird. PSM-Zulassungen, die solche Substitutionskandidaten enthalten, werden nicht erteilt, wenn deutlich sicherere Alternativen ohne wesentliche wirtschaftliche und praktische Nachteile bestehen und die Mittel im Resistenzmanagement verzichtbar sind. Die Entscheidung, ob entsprechende PSM zu ersetzen sind, wird in einer Nutzen-Risiko-Abwägung im nationalen Zulassungsverfahren vorgenommen.
Nach Ende der Zulassung eines PSM gibt es jetzt eine Frist von sechs Monaten für den Verkauf und den Vertrieb. Danach besteht nur noch eine Ein-Jahres-Frist für den Verbrauch der Restbestände. Diese Verkürzung der Aufbrauchfrist auf 18 Monate muss bei der Wahl der Packungsgröße von PSM bedacht werden. Sonst könnte, besonders in kleineren Betrieben, der Fall eintreten, dass für die Reste von gekauften PSM noch hohe Entsorgungskosten anfallen.
Die Aufzeichnungen über die Anwendung von PSM können wie bisher fortgeführt werden. Der berufliche Anwender muss sie jedoch drei Jahre aufbewahren.
Es ist davon auszugehen, dass im Gemüsebau auch nach Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzrechtes PSM im notwendigen Maß zur Verfügung stehen und es gleichzeitig gelingt, die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von PSM auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern.
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