
EU-Kommission genehmigt SchALVO bis Ende 2029
Die Schutzgebiets- und Ausgleichverordnung (SchALVO) wurde wegen neuer rechtlicher Vorgaben auf Bundes- und Landesebene angepasst.
von Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) erschienen am 30.11.2025Die Anpassungen erfolgten aufgrund von Änderungen in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Düngegesetzgebung sowie der Grundwasserverordnung (GrwV). Dieser Novellierung hat die EU-Kommission (KOM) nun zugestimmt. Damit sind Ausgleichszahlungen auf Basis der SchALVO bis Ende 2029 genehmigt.
Anpassung der Einstufung der Gebiete
Im Rahmen der Novellierung wurden Änderungen bei der Berechnung und Dauer des Trends der Nitratkonzentrationen im Rohwasser sowie bei der Verweildauer von Wasserschutzgebieten in einer Gebietseinstufung vorgenommen. In Nitratproblemgebieten wird der Wert für die durchschnittliche Nitratkonzentration wie folgt festgelegt: Entweder liegt der zweijährige Durchschnittswert über 37,5 mg/l Nitrat oder dieser Wert liegt über 25 mg/l Nitrat und steigt signifikant und anhaltend über sechs Jahre hinweg an.
Im Rahmen der Festlegung, wann es sich um ein Nitratsanierungsgebiet handelt, gilt nun wie bisher eine durchschnittliche Nitratkonzentration von 50 mg/l über die Dauer von zwei Jahren. Neu ist die Einstufung zum Sanierungsgebiet bei einer durchschnittlichen Nitratkonzentration von mehr als 37,5 mg/l bei einem gleichzeitigen anhaltenden steigenden Trend von sechs Jahren. Dieser Wert lag bisher bei 40 mg/l Nitrat.
Der Zeitraum der Trendberechnung für die Einstufung der Gebiete wird auf sechs Jahre verlängert. Damit soll die Häufigkeit des Herauf- als auch des Herabstufens der Gebietseinstufung reduziert werden. Eine beständige Absenkung des Nitratgehalts im Rohwasser ist dann zu erwarten, wenn die landwirtschaftlichen Maßnahmen zum Wasserschutz über einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechungen umgesetzt werden können.
Ein Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet liegt nun vor, wenn eine Konzentration von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten, Biozid-Wirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmitteln oder anderen Abbauprodukten einschließlich relevanter Stoffwechsel- oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozidprodukten von jeweils 0,1 µg/l beziehungsweise in Summe 0,5 µg/l überschreitet.
Pauschalausgleich bleibt unverändert
Der Pauschalausgleich pro Hektar in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten bleibt zur letzten Änderung der SchALVO unverändert: Innerhalb von mit Nitrat belasteten Gebieten gemäß § 13a Düngeverordnung beträgt der Ausgleich wie bisher 45 Euro pro Hektar und außerhalb bei 120 Euro pro Hektar.












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