
Ab 1. Januar gehts los
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass ab 1. Januar 2026 neue Anforderungen an die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen gestellt werden. Hier eine kleine Erinnerung, auf was Sie jetzt achten müssen.
von Redaktion erschienen am 19.11.2025Das Wichtigste zuerst, es gibt keine Übergangsfrist, was die zu erfassenden Informationen rund um eine Pflanzenschutzmittelanwendung angeht. Die neuen Aufzeichnungspflichten gelten für alle Betriebe zum 1. Januar 2026. Was allerdings noch fehlt, ist die Änderung des § 11 PflSchG. Dieser wird den Start der elektronischen Aufzeichnungspflicht regeln. Sämtliche Dokumentationen müssen dann in einem maschinenlesbaren Format vorliegen. Zunächst war geplant, dass die Gesetzesänderung ebenfalls zum 1. Januar 2026 greifen soll, allerdings kann es hier noch zu Verzögerungen kommen. Um allerdings vorbereitet zu sein, empfiehlt es sich bereits jetzt sämtliche Maßnahmen elektronisch aufzuzeichnen. Wer eine digitale Ackerschlagkartei nutzt, sollte sich bei seinem Anbieter erkundigen, ob diese den neuen Ansprüchen genügt und gegebenenfalls um ein Update bitten. Alle Aufzeichnung müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Anwendung erfolgen.
Mehr Daten dokumentieren
Künftig müssen dabei folgende Informationen erfasst werden:
- Bezeichnung der Kultur
- EPPO-Code der Kultur (5-stelliger kulturspezifischer Code, EU-einheitlich)
- BBCH-Stadium der Kultur (gilt nur für Indikationen mit entsprechenden Einschränkungen zum Stadium der Kultur)
- Flächenbezeichnung
- Lage der behandelten Fläche (InVeKoS-Bezeichnung, GPS-Punkt oder Nummer des feststehenden Gewächshauses)
- Umfang der behandelten Einheit (Fläche/Teilfläche/Volumen/Menge)
- Datum der Anwendung
- Uhrzeit der Anwendung (nur gültig bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen, zum beispiel zum Bienenschutz)
- Verwendetes Pflanzenschutzmittel
- Zulassungsnummer des angewendeten Pflanzenschutzmittels
- Verwendete Menge
- Art der Verwendung: Oberflächen (zum Beispiel Agrarflächen, Gleise, Nichtkulturland); geschlossene Räume (Lager, dauerhaft errichtete Gewächshäuser); Saat-/Pflanzgutbehandlung
Wer keine elektronische Schlagkartei nutzen möchte, kann ab Januar auf „PSM-DOK“ zugreifen. In manchen Bundesländern, wie beispielsweise Baden-Württemberg, wird das Angebot kostenlos sein. Es bietet allerdings nicht den vollen Komfort kostenpflichtiger Angebote wie beispielsweise PS Info MeinBetrieb. Von Aufzeichnungen in Tabellenkalkulationsprogrammen wie Excel wird von Beraterseite dringend abgeraten, da die Gefahr fehler- oder lückenhafter Dokumentation zu groß ist.














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