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Schweiz

Pflichtlagermenge für Dünger wird künftig bedarfsorientiert bemessen

Die Pflichtlagerhaltung von mineralischem Stickstoffdünger in der Schweiz richtet sich künftig nach dem Bedarf, statt wie bisher nach einer in der Verordnung festgeschriebenen Menge.

von Agroscope erschienen am 10.10.2025
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Damit wird die Bemessung auf Verordnungsstufe flexibilisiert und kann rascher an die in der Schweiz abgesetzten Mengen angepasst werden. Die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist angepasst worden. Sie trat am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Bisher war in der Verordnung der Umfang der Pflichtlagerhaltung in absoluten Mengen (Tonnen) festgelegt. Änderungen der Menge waren nur über eine Änderung der Verordnung möglich. Neu richtet sich die Bemessung der Pflichtlagermenge nach dem Jahresbedarf in der Schweiz. Dieses Vorgehen hat sich bereits bei der Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln bewährt.

Ein Drittel muss auf Lager sein

Seit dem 1. Oktober 2025 muss die Gesamtmenge der Pflichtlagerware an reinem Stickstoff, ein Drittel des durchschnittlichen jährlichen Bedarfs in der Schweiz decken. Da die Schweiz seit 2018 keine eigene Produktion von mineralischem Stickstoffdünger mehr hat, berechnet sich die Gesamtmenge nach dem durchschnittlichen Jahresimport an mineralischen Stickstoffdüngern über die letzten fünf Jahre. Der tiefste Jahreswert wird als Sicherheitsmarge abgezogen.

In den vergangenen Jahren ist in der Schweiz ein Rückgang der in Verkehr gebrachten Mengen an mineralischem Stickstoffdünger zu verzeichnen. Die aktuelle Pflichtlagermenge von 17.000 t liegt deshalb über dem effektiven Bedarf. Durch die neue Berechnungsgrundlage sinkt die aktuelle Pflichtlagermenge auf rund 14.400 t reinen Stickstoff. Damit gehen auch die Kosten für die Pflichtlagerhalter zurück, was über die Preise an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben wird.

Schweiz zu 100 % auf Importe angewiesen

Die Verordnung hat noch eine weitere Änderung erfahren: Bislang war in der Verordnung des WBF vorgesehen, dass höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden dürfen. Da das Landesversorgungsgesetz hierzu keine Einschränkung vorsieht, wurde diese Begrenzung in der Verordnung aufgehoben.

Aus Sicht der Wirtschaftlichen Landesversorgung bleibt die Schweiz aufgrund der Importabhängigkeit bei Stickstoffdünger verwundbar. Deshalb ist mindestens alle vier Jahre eine Analyse der Pflichtlager und der Verwundbarkeiten vorgesehen. Dabei wird insbesondere auch die Abhängigkeit der Stickstoffdüngung von Hofdünger und Tierbestand berücksichtigt.

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