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Online-Vermarktung

Widerrufsbutton ab 19. Juni verpflichtend

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Verträge genauso einfach widerrufbar sein, wie abgeschlossen. Besonders für landwirtschaftliche Betriebe und Direktvermarkter, die ihre Produkte online verkaufen oder Buchungen anbieten, entsteht dadurch konkreter Handlungsbedarf. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die eigenen Online-Angebote zu prüfen.

von LWK RLP erschienen am 27.04.2026
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlineshops und Buchungsplattformen über einen Widerrufsbutton verfügen. © Florian Fenzl
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Der Gesetzgeber führt eine weitere verpflichtende Funktion im Onlinehandel ein: Nach Bestell- und Kündigungsbutton wird ab Freitag, dem 19. Juni 2026 auch eine digitale Widerrufsmöglichkeit direkt auf der Website oder im Online-Shop zur Pflicht. Kundinnen und Kunden sollen Verträge so unkompliziert widerrufen können, wie sie diese abgeschlossen haben.

Betrifft auch Warenbestellungen

Die Regelung betrifft alle online abgeschlossenen Verträge über Waren, Dienstleistungen sowie digitale Inhalte – immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ziel ist es, den Widerruf deutlich nutzerfreundlicher zu gestalten und ihn mit wenigen Klicks zu ermöglichen.

Für Betriebe aus Landwirtschaft, Direktvermarktung, Gastronomie und Weinbau ist dies insbesondere relevant, wenn sie ihre Produkte oder Leistungen online vermarkten, zum Beispiel:

  • Verkauf von Lebensmitteln, Wein oder Hofprodukten über den eigenen Online-Shop
  • Bestellmöglichkeiten über die Website (zum Beispiel für Abholung oder Lieferung)
  • Online-Buchungen für Hofführungen, Weinproben oder andere Veranstaltungen (sofern ein Widerrufsrecht besteht)
Wichtige Fakten zum Widerrufsbutton
  • Funktion: Der Widerruf soll genauso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss (zweistufiger Ablauf mit Bestätigung).
  • Pflicht: Für alle betroffenen Online-Verträge muss die Funktion gut sichtbar und leicht zugänglich im Shop oder auf der Website eingebunden sein.
  • Ausnahmen: Besteht kein Widerrufsrecht, ist auch kein Widerrufsbutton erforderlich. Dazu zählen personalisierte Produkte, bestimmte Ticketkäufe oder Buchungen mit festem Termin wie klassische Hotelübernachtungen oder vergleichbare Freizeitangebote.

Was Betriebe jetzt tun sollten

Die Verantwortung für die Umsetzung liegt beim Unternehmen selbst – auch bei Nutzung externer Shopsysteme. Neben der technischen Integration sollten auch die Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, ggf. Datenschutzerklärung) überprüft und angepasst werden.

Wer die neuen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert rechtliche Nachteile, etwa Abmahnungen oder verlängerte Widerrufsfristen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig die eigenen Online-Angebote zu prüfen und die notwendigen Anpassungen zu planen.

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