Auszahlungen des Hilfsprogramms sind gestartet
Startschuss für das erste zielgenaue und unbürokratische Hilfspaket für landwirtschaftliche Betriebe: Am 12. September hat die Auszahlung der Anpassungsbeihilfe für Betriebe in den Sektoren, die von den Auswirkungen des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine besonders betroffenen sind, begonnen.
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Insgesamt stehen 180 Millionen Euro für die Anpassungsbeihilfe und das zweite Hilfsprogramm, ein Kleinbeihilfeprogramm, zur Verfügung. Im ersten Schritt werden 41.913 landwirtschaftliche Unternehmen eine Anpassungsbeihilfe in Höhe von 134.868.723,27 Euro erhalten.
Die Anpassungsbeihilfe wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ausgezahlt. Sie ist im Einklang mit den EU-Vorgaben an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft: Voraussetzung ist, dass die Betriebe im Jahr 2021 eine sogenannte Greening-Prämie für bestimmte nachhaltige Landbewirtschaftungsmethoden erhalten haben – ein Element aus der EU-Agrarförderung, das zu einer klima- und umweltförderlichen Bewirtschaftung verpflichtet. Dadurch können der Kreis der berechtigten Betriebe eindeutig bestimmt und die Gelder ohne Antragsverfahren ausgezahlt werden.
Zweiter Baustein: Anträge seit 1. Oktober möglich
Die restlichen Mittel sind für das Kleinbeihilfeprogramm vorgesehen und soll Betriebe in den Sektoren unterstützen, die besonders unter den Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine leiden. Die Kleinbeihilfe wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ist dafür im Gegensatz zur Anpassungsbeihilfe eine Antragstellung erforderlich. Damit auch alle berechtigten Landwirtinnen und Landwirte über die Kleinbeihilfe und das Antragsverfahren informiert sind, wird die BLE die infrage kommenden Betriebe schriftlich kontaktieren. Anträge können in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober gestellt werden.
Wie bei der Anpassungsbeihilfe sind auch im Kleinbeihilfeprogramm Betriebe aus den Sektoren Freilandgemüsebau und Obstbau, Weinbau und Hopfen sowie Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast anspruchsberechtigt. Zusätzlich ist im Kleinbeihilfeprogramm der Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion anspruchsberechtigt. Von der Kleinbeihilfe profitieren nur diejenigen Betriebszweige, für welche die Anpassungsbeihilfe nicht in Betracht kommt. Dies betrifft neben dem Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion insbesondere Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, sogenannte Kleinerzeuger und Betriebe bis ausschließlich zehn Hektar Ackerfläche. Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Flächen- beziehungsweise Tierzahlen eines Betriebs. Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, ist auch die Kleinbeihilfe auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.