SVLFG Wenn deutsche Arbeitgeber ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen wollen, müssen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts beachtet werden. Werden Sai-sonarbeitskräfte aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, aus der Schweiz oder aus dem Vereinigten Königreich eingestellt, so gilt der Grundsatz, dass die Saisonarbeitskraft nur in einem Staat sozialversichert ist. Das gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung. In folgenden Fallgestaltungen unterliegen die Saisonarbeitskräfte dem deutschen Sozialversicherungsrecht und sind damit von Beginn der Beschäftigung an gesetzlich unfallversichert: Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Wohnmitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben und die während der Saisonarbeit in Deutschland...