Das Produktsicherheitsgesetz trifft jeden „Bereitsteller“
Das seit Ende 2011 in Kraft getretene neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) soll wesentlich zum Schutz der Verbraucher und Beschäftigten beitragen und zudem alle Wirtschaftsakteure vor unfairem Wettbewerb besser schützen.
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Ganz klar vorweg: Das Gesetz gilt unter anderem nicht für Lebensmittel und Pflanzen. Diese Abgrenzung hat der Gesetzgeber jetzt ganz deutlich ausgesprochen. Das zuvor geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ließ bezüglich dieser Abgrenzung mit seiner Unterteilung in technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte Fragen offen.
Für die Sicherheit von Lebensmitteln ist natürlich weiterhin das Lebensmittelrecht relevant.
Auch gilt das neue ProdSG nicht für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. Allerdings unterliegen Pflanzenschutzgeräte diesen neuen Vorschriften. Neben speziellen Anforderungen nach dem Pflanzenschutzgesetz müssen zusätzlich die Vorschriften des ProdSG, die der Sicherheit und Gesundheit dienen, ingehalten werden. Pflanzenschutzgeräte müssen also nach dem ProdSG sicher sein.
Das Gesetz ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen. Wasserkocher und Kaffeemaschine in der Kantine, Haarfön im Waschraum sowie Ernte-, Sämaschine und Minibagger fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Atemschutzgeräte und komplexe Anlagen.
Nun ist jeder in der Stufe der Lieferkette angesprochen, denn der bisherige Begriff „Inverkehrbringen“ wurde in dem neuen Gesetz durch „Bereitstellen auf dem Markt“ ersetzt. Mit Bereitstellung ist sowohl jede entgeltliche wie auch unentgeltliche Abgabe des Produktes wie einer Maschine oder eines Geräts zur Verwendung gemeint. Damit sind die Auswirkungen erheblich, denn jeder in der Lieferkette Beteiligte, vom Hersteller über den Bevollmächtigten, Importeur und Händler, muss die rechtlichen Anforderungen erfüllen. War früher im Wesentlichen der Hersteller für die Produktsicherheit Verantwortung, sind es heute alle Akteure der Lieferkette, die Produkte dem Markt zur Verfügung stellen. Dazu zählt auch zum Beispiel die Kaffeemaschine, die dem Gemüsebau-Unternehmer zur Aufstellung in der Kantine überlassen wird. Hier knüpft das Gesetz an die Bereitstellung und nimmt den Abgebenden in die Verantwortung.
Die Marktüberwachung obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hier ändert sich praktisch nicht viel, weiterhin sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Verstärkt worden sind die Kontrollmöglichkeiten. Zum einen ist jeder in der Kette vom Hersteller über Importeur und Händler bis hin zum Unternehmer, der die Produkte seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt oder diese beispielsweise über den Hofladen weiter verkauft, verantwortlich und kann kontrolliert werden.
Die möglichen Strafen wurden mit bis zu 100.000 € empfindlich hoch gesetzt.
Auch Zusatzprodukte, wie Verpackungen oder das zum Gemüse mit verkaufte oder verschenkte Schälmesser, fallen unter das ProdSG. Der Hofladenbesitzer sollte sich also beispielsweise vom Importeur nachweisen lassen, dass es sich bei einem kleinen Spargelschäler um ein sicheres Produkt handelt, um selber auf der sicheren Seite zu stehen.
Selbstverständlich müssen neue auf den Markt gebrachte Maschinen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Für die Abgabe gebrauchter Maschinen, auch im Rahmen des Gebrauchtwaren handels, stellt sich die Frage, welcher Sicherheitsmaßstab nach dem ProdSG gelten soll. Bei der Abgabe müssen sie zwar nicht dem neuesten Standard entsprechen, sie müssen aber sicher sein. Wie diese Aussage zu interpretieren ist, bleibt unklar.
In der Summe bedeutet das ProdSG: Alle Akteure sind verantwortlich und können überprüft werden. Kontrollmöglichkeiten und Bußgeldobergrenzen sind deutlich erhöht worden. Also achten Sie ruhig einmal auf die in Ihrem Betrieb befindlichen Gerätschaften und auf das, was Sie möglicherweise neben Gemüse im Verkauf zusätzlich anbieten! Sicher ist sicher!
Für die Sicherheit von Lebensmitteln ist natürlich weiterhin das Lebensmittelrecht relevant.
Auch gilt das neue ProdSG nicht für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes. Allerdings unterliegen Pflanzenschutzgeräte diesen neuen Vorschriften. Neben speziellen Anforderungen nach dem Pflanzenschutzgesetz müssen zusätzlich die Vorschriften des ProdSG, die der Sicherheit und Gesundheit dienen, ingehalten werden. Pflanzenschutzgeräte müssen also nach dem ProdSG sicher sein.
Das Gesetz ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen. Wasserkocher und Kaffeemaschine in der Kantine, Haarfön im Waschraum sowie Ernte-, Sämaschine und Minibagger fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Atemschutzgeräte und komplexe Anlagen.
Nun ist jeder in der Stufe der Lieferkette angesprochen, denn der bisherige Begriff „Inverkehrbringen“ wurde in dem neuen Gesetz durch „Bereitstellen auf dem Markt“ ersetzt. Mit Bereitstellung ist sowohl jede entgeltliche wie auch unentgeltliche Abgabe des Produktes wie einer Maschine oder eines Geräts zur Verwendung gemeint. Damit sind die Auswirkungen erheblich, denn jeder in der Lieferkette Beteiligte, vom Hersteller über den Bevollmächtigten, Importeur und Händler, muss die rechtlichen Anforderungen erfüllen. War früher im Wesentlichen der Hersteller für die Produktsicherheit Verantwortung, sind es heute alle Akteure der Lieferkette, die Produkte dem Markt zur Verfügung stellen. Dazu zählt auch zum Beispiel die Kaffeemaschine, die dem Gemüsebau-Unternehmer zur Aufstellung in der Kantine überlassen wird. Hier knüpft das Gesetz an die Bereitstellung und nimmt den Abgebenden in die Verantwortung.
Die Marktüberwachung obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hier ändert sich praktisch nicht viel, weiterhin sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Verstärkt worden sind die Kontrollmöglichkeiten. Zum einen ist jeder in der Kette vom Hersteller über Importeur und Händler bis hin zum Unternehmer, der die Produkte seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt oder diese beispielsweise über den Hofladen weiter verkauft, verantwortlich und kann kontrolliert werden.
Die möglichen Strafen wurden mit bis zu 100.000 € empfindlich hoch gesetzt.
Auch Zusatzprodukte, wie Verpackungen oder das zum Gemüse mit verkaufte oder verschenkte Schälmesser, fallen unter das ProdSG. Der Hofladenbesitzer sollte sich also beispielsweise vom Importeur nachweisen lassen, dass es sich bei einem kleinen Spargelschäler um ein sicheres Produkt handelt, um selber auf der sicheren Seite zu stehen.
Selbstverständlich müssen neue auf den Markt gebrachte Maschinen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Für die Abgabe gebrauchter Maschinen, auch im Rahmen des Gebrauchtwaren handels, stellt sich die Frage, welcher Sicherheitsmaßstab nach dem ProdSG gelten soll. Bei der Abgabe müssen sie zwar nicht dem neuesten Standard entsprechen, sie müssen aber sicher sein. Wie diese Aussage zu interpretieren ist, bleibt unklar.
In der Summe bedeutet das ProdSG: Alle Akteure sind verantwortlich und können überprüft werden. Kontrollmöglichkeiten und Bußgeldobergrenzen sind deutlich erhöht worden. Also achten Sie ruhig einmal auf die in Ihrem Betrieb befindlichen Gerätschaften und auf das, was Sie möglicherweise neben Gemüse im Verkauf zusätzlich anbieten! Sicher ist sicher!
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