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Verjährungsfrist für Beiträge zur polnischen Sozialversicherung auf zehn Jahre verlängert

Die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen zur polnischen Sozialversicherung betrug nach Kenntnis der Bundesfachgruppe Gemüsebau fünf Jahre.
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Die deutsche Botschaft in Warschau informierte nunmehr darüber, dass die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen zur polnischen Sozialversicherung zehn Jahre beträgt.
Die Botschaft teilte weiterhin mit, dass diese 10-jährige Verjährungsfrist schon seit 2003 gilt. Eine Auslegung, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind, gibt es erst seit Juli 2008. Die Verzögerungen waren durch den Zweifel entstanden, ob die neuen Vorschriften sich auch auf die Beiträge erstrecken, die bis zum Tag des Inkrafttretens der neuen Vorschriften noch nicht verjährt sind. Die Klärung wurde durch eine Beschlussfassung des obersten Gerichts in Polen erreicht. Danach unterliegen Forderungen, die bis zum 31. Dezember 2002 nicht verjährt sind, der neuen 10-jährigen Verjährungsfrist (Beschlussfassung des obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2008 – AZ: II UZP5/0).
Damit steht fest, dass die Diskussion über die längeren Verjährungsfristen schon im Jahr 2005 geführt wurde, ohne dass wir in Deutschland hierüber seinerzeit von der ZUS informiert wurden.
In der Praxis bedeutet dies, dass die ZUS für bis zu zehn Jahre Beitrag nachfordern kann. Immer mehr Aspekte sprechen dafür, den Gemüsebaubetrieben zu empfehlen, Arbeitskräfte – vor allem aus osteuropäischen Ländern – nach Möglichkeit nur zu beschäftigen, wenn sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Für diese Empfehlung sprechen sich Zentralverband Gartenbau (ZVG) e.V., Deutscher Bauernverband (DBV) e.V. sowie die Fachgruppe Gemüsebau aus.
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