
Online-Kurse zählen nicht!
Um in einem Betrieb als Ersthelferin oder Ersthelfer gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.3 eingesetzt werden zu können, muss ein Erste-Hilfe-Kurs in Präsenz und mit mindestens neun Unterrichtseinheiten je 45 Minuten absolviert werden. Online-Kurse zählen nicht.
von SVLFG erschienen am 07.03.2026Nur dann können auch die Kurskosten von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ausdrücklich hin. In der Vergangenheit ist es vermehrt vorgekommen, dass potenzielle Ersthelfer an Online-Kursen teilgenommen haben, die aber von der Berufsgenossenschaft weder anerkannt noch abgerechnet werden können. Die Teilnehmenden haben dadurch Geld und Zeit verschwendet.
Anerkannte Aus- und Fortbildungskurse in Präsenz führen deutschlandweit knapp 2.000 dazu ermächtigte Stellen nach einheitlich vorgegebenen Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durch (Übersicht unter www.bg-qseh.de).
Für den Ernstfall üben
Der Grund für den zwingenden Besuch eines Präsenzkurses ist, dass Ersthelfer dort ausreichend Möglichkeiten bekommen, bestimmte Maßnahmen, etwa die Herz-Lungen-Wiederbelebung, durch praktisches Üben zu erlernen. Der Schulungsort, der bei ausreichend Teilnehmenden gegebenenfalls auch der Betrieb sein kann, ist mit der Aus- bzw. Fortbildungsstelle abzustimmen. Der Vordruck für die Kostenübernahme muss ausgefüllt und vom Unternehmer unterschrieben zum Kurs mitgebracht werden. So kann die Ausbildungsstätte direkt mit der SVLFG abrechnen. Das Formular kann über die Internetseite www.svlfg.de/erste-hilfe heruntergeladen werden.










Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.