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Pflanzenschutzmittel „Flint“

Teilwiderruf der Zulassung hinsichtlich der Anwendung an Blattkohle

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat zum 29. Juni 2024 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Flint (Zulassungsnummer: 024657-00) hinsichtlich der unten aufgeführten Anwendung im Freiland widerrufen. Diese Anwendung ist nicht mehr zulässig.

von Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erschienen am 20.08.2024
Für das Pflanzenschutzmittel „Flint“ wurde ein Teilwiderruf der Zulassung erlassen. © Julia Appel
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  • Anwendungsnummer: 024657-00/15-001
  • Schadorganismus: Echter Mehltau (Erysiphe cruciferarum), Pilzliche Blattfleckenerreger
  • Kultur: Blattkohle

Andere Anwendungen des Pflanzenschutzmittels bleiben von der Entscheidung unberührt. Für diese gelten eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Dezember 2024 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Dezember 2025.

Der Teilwiderruf gilt auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.

Hintergrund

Die Zulassung des Mittels Flint, Zulassungsnummer: 024657-00, ist zum 30. Juni 2024 abgelaufen. Es besteht eine erneute Zulassung mit der Zulassungsnummer: 044657-00.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1342 wurde die Verordnung (EG) Nr. 369/2005 unter anderem hinsichtlich des Höchstgehalts von Trifloxystrobin angepasst. Der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für Trifloxystrobin in Blattkohlen von 3 mg/kg, der auf den Rückstandsdaten zur Anwendung 0246557-00/15-001 basierte, wurde von der EFSA nicht bestätigt. Die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin in Blattkohlen kann somit für Anwendung 0246557-00/15-001 nicht sichergestellt werden.

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