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Einheitliche europäische Rückstandshöchstmengen seit wenigen Tagen!

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Am 2. September 2008 ist eine zentrale Forderung des Berufsstandes im Obst und Gemüsebau umgesetzt worden. Es gelten jetzt einheitliche europäische Rückstandshöchstmengen für Pflanzenschutzmittel.

Seit wenigen Tagen sind die Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensund Futtermitteln in der Europäischen Union (EU) rechtskräftig harmonisiert. Die entsprechenden Regelungen der jeweiligen nationalen Rückstandshöchstmengenverordnung werden ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Dies betrifft besonders Gartenbauprodukte wie Gemüse und Obst. Der Verbraucherschutz ist und bleibt in vollem Umfang gesichert. Einheitliche Rückstandshöchstmengen bauen Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Gebiet ab. Die einheitlichen Pflanzenschutzmittelzulassungsbedingungen in den EU-Mitgliedsstaaten sind jedoch bei Weitem nicht gegeben. Hierzu laufen Beratungen auf EUEbene in Brüssel. Kompromissvorschläge werden beraten, Lösungen auf diesem Gebiet sind noch nicht wirklich in Sicht.

Zurück zu den Rückstandshöchstmengen: Am 1. März 2008 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 149/2008 vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rats zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse veröffentlicht.

Die Verordnung wurde im Amtsblatt L58 veröffentlicht und ist im Internet abrufbar. Sie umfasst 398 Seiten. Mit der Verordnung wurden die einheitlichen europäischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt.

Im Anhang II befinden sich die derzeit bereits harmonisierten europäischen Höchstmengen, die bisher jeweils in den nationalen Rückstandshöchstmengenverordnungen umgesetzt wurden. In Anhang III befinden sich die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für die Wirkstoffe, über die bisher noch nicht für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln entschieden wurde.

In den Anhang IV sind die Wirkstoffe aufgenommen worden, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind. Das Inkrafttreten der Verordnung ist auf sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt. Damit ist die Verordnung am 2. September 2008 in Kraft getreten.
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