Erleichterungen für Saison-Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien
Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien können seit dem 1. Januar 2012 in der Land- und Forstwirtschaft, in der Obst- und Gemüseverarbeitung, im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie in Sägewerken ohne Arbeitsgenehmigung- EU beschäftigt werden.
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Das beschloss das Bundeskabinett Ende letzten Jahres. Damit wurde es leichter, bulgarische und rumänische Saison-Arbeitskräfte zu gewinnen, betonte der Vorsitzende der Bundesachgruppe Gemüsebau Gerhard Schulz. Für Saison-Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien ist die Arbeitsgenehmigungspflicht in Teilen vereinfacht worden.
Das heißt auch, dass weiterhin die bisher von der Bundesagentur für Arbeit erhobene Vermittlungsgebühr von 60 Euro je Person entfällt.
Für Bürger aus Bulgarien und Rumänien wird die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit allerdings erst zum 1. Januar 2014 gelten. Auf Grund der nicht vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt weiter § 18 Beschäftigungsverordnung, das heißt, die Beschäftigung muss mindestens dreißig Stunden wöchentlich und durchschnittlich mindestens sechs Arbeitsstunden täglich betragen. Sie ist bis zu sechs Monaten im Kalenderjahr möglich.
Das Anforderungsverfahren mit dem Formular Einstellungszusage/ Arbeitsvertrag (EZ/AV) über die regionale Arbeitsagentur und die Zentrale Auslandsund Fachvermittlung (ZAV) Bonn gilt damit auch nicht mehr für Rumänen und Bulgaren. Die ZAV Bonn bietet jedoch eine gebührenfreie Vermittlungsdienstleistung auch für die jetzt zulassungsfreien rumänischen und bulgarischen Saison-Arbeitskräfte mit den europäischen Arbeitsverwaltungen an. Diese positive neue Regelung erreichten die Spitzenberufsverbände in gemeinsamen Anstrengungen.
Das heißt auch, dass weiterhin die bisher von der Bundesagentur für Arbeit erhobene Vermittlungsgebühr von 60 Euro je Person entfällt.
Für Bürger aus Bulgarien und Rumänien wird die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit allerdings erst zum 1. Januar 2014 gelten. Auf Grund der nicht vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt weiter § 18 Beschäftigungsverordnung, das heißt, die Beschäftigung muss mindestens dreißig Stunden wöchentlich und durchschnittlich mindestens sechs Arbeitsstunden täglich betragen. Sie ist bis zu sechs Monaten im Kalenderjahr möglich.
Das Anforderungsverfahren mit dem Formular Einstellungszusage/ Arbeitsvertrag (EZ/AV) über die regionale Arbeitsagentur und die Zentrale Auslandsund Fachvermittlung (ZAV) Bonn gilt damit auch nicht mehr für Rumänen und Bulgaren. Die ZAV Bonn bietet jedoch eine gebührenfreie Vermittlungsdienstleistung auch für die jetzt zulassungsfreien rumänischen und bulgarischen Saison-Arbeitskräfte mit den europäischen Arbeitsverwaltungen an. Diese positive neue Regelung erreichten die Spitzenberufsverbände in gemeinsamen Anstrengungen.
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