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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Bio-Branche fordert Werbemöglichkeit für Umweltleistungen

Seit März 2024 regelt eine neue EU-Richtlinie weite Bereiche der Umweltkommunikation. Dazu gehört auch, unter welchen Bedingungen mit prägnanten Schlagworten wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“ oder „ökologisch“ geworben werden darf. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing schützen. Was der europäischen Regelung fehlt, ist eine Klarstellung, dass bei der Produktion und Erzeugung von Bio-Lebensmitteln höchste Umweltleistungen im Sinne der Richtlinie erbracht werden, meint die Bio-Branche.

von Bioland erschienen am 29.08.2025
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Bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bestehe nun die Chance explizit benennen, dass Bio-Erzeuger, -Hersteller und -Händler weiterhin mit ihren Umwelthöchstleistungen werben dürfen, so eine Mitteilung von Bioland. Dies sei wichtig, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten entlang der Wertschöpfungskette zu gewährleisten. Diese Kernforderung hat ein von AöL (Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e. V.) und Bioland e. V. angeführtes Bündnis von 57 Verbänden und Unternehmen aus der Lebensmittelbranche in einer gemeinsamen Stellungnahme an das zuständige Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) herangetragen.

Transparenz und Wertschätzung

„Generell begrüßen wir sehr, dass die EU gegen Greenwashing vorgeht und damit Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher schafft, die Wert auf wirklich umweltschonende Lebensmittel legen. Allerdings müssen diejenigen, die besonders große, messbare und anerkannte Umweltleistungen erbringen und damit für das Gemeinwohl aller EU-Bürgerinnen und -Bürger arbeiten, unbedingt rechtssicher damit werben können. Wir fordern die Entscheidungsträger daher nachdrücklich dazu auf, bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht die gesetzlichen und verbandlichen Bio-Standards mit einzubeziehen.“, kommentiert Bioland-Präsident Jan Plagge.

Anne Baumann, geschäftsführende Vorständin der Assoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e. V. unterstreicht: „Die besonderen Umweltleistungen in der Bio-Branche verdienen es, klar benannt zu werden – sowohl aus Transparenzgründen als auch zur Wertschätzung des hohen Aufwands. Deshalb ist es unser zentrales Anliegen, das Verhältnis zwischen der EU-Öko-Verordnung und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb klarzustellen. Diese Klarstellung würde dringend notwendige Rechtssicherheit schaffen. Das breite Bündnis, das unsere Stellungnahme unterstützt, zeigt, dass dieses Anliegen von der gesamten Wertschöpfungskette getragen wird.“

Unter anderem fordern die Unterzeichnenden der Stellungnahme:

  • Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die EU-Öko-Verordnung explizit in die Beispielaufzählung der anerkannten hervorragenden Umweltleistungen aufzunehmen. Dadurch werden Widersprüche der Rechtsakte untereinander aufgelöst und Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.
  • Für die Bewerbung ökologisch hergestellter Produkte müssen auch allgemeine Umweltaussagen wie „biodiversitätsfördernd“, „bodenschonend“, „gewässerschützend“, „ökologisch“ zulässig sein – die Bio-Zertifizierung dient als verlässliche Grundlage und Konkretisierung der Umweltleistungen nach EU-Bio und Bio-Verbandsstandards, die nicht im Detail auf dem Produkt erläutert (spezifiziert) werden müssen.
  • Die Bewerbung von über die EU-Öko-Verordnung hinausgehenden Standards der Bio-Verbände muss möglich bleiben.
  • Um vermeidbare Lebensmittelverluste und Verpackungsmüll zu reduzieren, sollte die Übergangsfrist auf mindestens zwölf Monate verlängert und ein unbegrenzter Abverkauf ermöglicht werden
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