
Vereinfachung der Öko-Regelungen geplant
Die Öko-Regelungen – also jene einjährigen Maßnahmen, durch die konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden – sollen vereinfacht und attraktiver werden. Dazu hat der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, dem Bundeskabinett kürzlich die „Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung“ zur Kenntnisnahme vorgelegt.
von BMLEH erschienen am 16.10.2025Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind bei den Direktzahlungen unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
- Erhöhung von Prämienstufen bei Öko-Regelung 1d: Die erste Prämienstufe der Öko-Regelung 1d wird von 900 auf 1.000 Euro/Hektar und die zweite von 400 auf 450 Euro/Hektar angehoben, um die Attraktivität dieser Öko-Regelung zu erhöhen.
- Erhöhung der Prämie bei Agroforst: Der geplante Einheitsbetrag wird von 200 auf 600 Euro/Hektar Gehölzfläche erhöht, um die Attraktivität der Öko-Regelung zu steigern.
- Änderung bei Öko-Regelung 1b und c (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland/in Dauerkulturen): In den Saatgutmischungen können auch weitere Arten über die vorgegebene Blühliste hinaus enthalten sein, sodass die Verwendung etablierter Saatgutmischungen ermöglicht wird.
- Änderung bei Öko-Regelung 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland): Es wird klargestellt, dass auf den Altgrasstreifen oder -flächen nur in jedem zweiten Jahr eine landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinden muss, was den Aufwand für Landwirtinnen und Landwirte verringert und der Biodiversität zugutekommt.
- Bei gekoppelten Direktzahlungen werden Meldepflichten vereinfacht: Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen sind künftig spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums zu erfüllen.
- Änderung bei Öko-Regelung 4 (Extensivierung des Dauergrünlands): Analog zur Regelung für Lämmer bei Schafen und Ziegen werden zur Vereinfachung bei der Anwendung des Großviehberechnungsschlüssels Kälber von Dam- und Rotwild von den angegebenen Großvieheinheiten für die Kategorien Damwild und Rotwild mitumfasst sein.
- Bei der Öko-Regelung 1a (Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität): Für Weinbaubetriebe entfällt die 10-Hektar-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung, denn viele Weinbaubetriebe verfügen über 10 oder weniger Hektar Ackerland. Somit können sie künftig den höchsten Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche erhalten.
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