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Pflanzenschutz aktuell

Limit bei Rettich und Radieschen aufgehoben

Die Auflage, bei Rettich und Radieschen unter bestimmten Umständen die Blätter zu entfernen, gilt bis zum 31. Dezember 2021 nicht mehr.
Veröffentlicht am
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J. Klein
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Die Auflage VV610, bei Rettich und Radieschen die Blätter zu entfernen, falls die Einhaltung des Rückstandshöchstgehaltes nicht durch Vorernteproben gewährleistet ist, hat der Praxis erhebliche Probleme bereitet.

 

Am 23. März 2018 haben deshalb die Mitgliedstaaten einem Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt:

Ab dem 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gilt die Zuordnung der Rettich-/ Radieschenblätter zum Grünkohl nicht mehr. Mit dieser Übergangsregelung ist der Status quo wieder hergestellt.

 

Die Einschränkungen werden erst wieder ab dem 1. Januar 2022 gelten, sofern in der Zwischenzeit keine Rückstandsdaten vorgelegt werden.

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