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Das „Hofladenurteil“

Abgrenzung Land-/Forstwirtschaft vom Gewerbe neu geregelt

Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25. März 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisherigen Grundsätze für die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei einem Hofladen oder Handelsgeschäft komplett neu geregelt.
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Obwohl die zuständigen Verbände in Berlin intensiv vorstellig geworden waren, blieben deren Bedenken gegen das mit Datum vom 18. Januar 2010 veröffentlichte BMF-Schreiben nahezu unberücksichtigt. Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze für die Vermarktung von Handelswaren neben selbst erzeugten Produkten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neu definiert. Die bisher geltende Abgrenzung, wonach 30% Zukaufsware in Relation zum Umsatz zulässig waren, fällt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 (beziehungsweise für Kalenderjahre mit Wirkung zum 1. Januar 2011) weg.
Das BMF definiert zunächst einmal, was es unter Zukaufsware versteht. Das sollen alle Produkte sein, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebes verwendet werden. Eine mit Beispiel unterlegte Definition von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen stellt sicher, dass diese nicht als steuerschädliche Zukaufsware gelten. Eine Ausnahme gilt jedoch auch hier, wenn Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe weiter veräußert werden. Dann sollen sie nämlich ausdrücklich als Zukaufsware gelten. Kaufen zum Beispiel mehrere Gemüsebaubetriebe zum Zweck des Aushandelns günstigerer Preise gemeinsam Diesel, Düngemittel oder Verpackungsmaterial ein, und läuft das in der Weise, dass ein Betrieb den Einkauf abwickelt und dann an die Kollegen deren Anteil selbst ohne Gewinnaufschlag weiter berechnet, dann gilt dieser Weiterverkauf als Veräußerung gewerblicher Zukaufsware.
Für den Verkauf von Zukaufsware im Hofladen werden zwei neue Grenzen festgesetzt:
1. Anteilmäßig dürfen die Betriebseinnahmen aus den zugekauften Waren 1/3 des Gesamtumsatzes des Betriebes nicht übersteigen. Während also zuvor der Einkaufspreis in Relation zum Umsatz gesetzt wurde, ist nun der Verkaufspreis dieser Handelsware maßgebend. Bei 100 % Rohgewinnaufschlag halbiert dies die Grenze des zulässigen Umsatzes grob gesagt.
2. Leider wurde auch die vom Bundesfinanzhof festgelegte Fixgrenze von 51.500,00 € übernommen. Bei 100% Rohgewinnaufschlag bedeutet dies, dass bereits bei einem Einkauf von Handelsware in Höhe von 25.750,00 € die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wird.
Beispiel: Ein Betrieb mit 1 Mio. € Umsatz (im Gemüsebau trotz der schlechten Preise der Vergangenheit nicht selten) konnte .....
• nach der Altregelung (bis mindestens 30. Juni 2010) 30 % Zukauf an Handelsware haben. Das wären 300.000,00 € und der Betrieb bliebe dennoch landwirtschaftlich.
• nach der Neuregelung
– bis zu 1/3 = 333.000,00 € Nettoumsatz aus Handelsware haben; dadurch würde der Zukauf (bei unterstellt 100% Aufschlag, was zugegebenermaßen im Gemüsebau eher unrealistisch ist) auf 166.666,00 € begrenzt.
Zusätzlich gilt jedoch auch die Fixgrenze von maximal 51.500,00 € Nettoumsatz an Handelsware.
Dieses Beispiel vorausgestellt, sollen auf Seite 6 im Kommentar die Auswirkungen der Gewerblichkeit „weitergerechnet“, diskutiert und den Betrieben Empfehlungen für die weitere Zukunft an die Hand gegeben werden.