Notfallzulassungen in Kartoffeln, Hopfen und Speisezwiebeln
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Kartoffeln
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für NeemAzal-T/S (Wirkstoff: Azadirachtin) die Zulassung zur Bekämpfung der Larven des Kartoffelkäfers in Kartoffeln im ökologischen Landbau für zwei weitere Anwendungen vom 18. Mai bis zum 14. September 2021 befristet für 120 Tage erteilt. Insgesamt sind somit maximal 4 Anwendungen mit 2,5 l/ha im Abstand von mindestens 7 Tage möglich. Wartezeit 4 Tage.
Hopfen
Movento 100 SC (Wirkstoff: Spirotetramat) ist gegen die Hopfenblattlaus in Hopfen vom 20. Mai bis zum 16. September 2021 für 120 Tage zugelassen. Das Mittel kann bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen bzw. nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf mit 1,5 l/ha in maximal 3.000 l/ha gespritzt oder gesprüht werden. Es ist maximal 1 Behandlung ab 10 % der Gerüsthöhe erreicht bis Ende des Längenwachstums (BBCH 31 - 39) zulässig. Wartezeit: 14 Tage. Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter.
Speisezwiebeln
Für Benevia (Wirkstoff: Cyantraniliprole) wurde eine Zulassung gegen Thripse in Speisezwiebeln, Nutzung als Bundzwiebeln, im Freiland vom 1. Juni bis zum 28. September 2021 für 120 Tage erteilt. Das Mittel kann nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf mit 0,75 l/ha in 200 bis 800 l Wasser/ha gespritzt oder gesprüht werden. Es sind maximal 2 Behandlungen im Abstand von mindestens 7 Tagen möglich. Wartezeit: 14 Tage.
Das Mittel ist als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit einer Mindestbreite von 10 Metern vorhanden sein (NW701). Auf derselben Fläche innerhalb eines Kalenderjahres keine zusätzliche Anwendung von Mitteln, die den Wirkstoff Cyantraniliprole enthalten (NG364). Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole (NG365). Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT108 zu beachten.
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