Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
Kost und Logis anrechnen
Häufig sind Saisonarbeitskräfte direkt auf den Betrieben untergebracht und werden dort auch verpflegt. Hier erfahren Sie, wie Kost und Logis auf den Arbeitslohn angerechnet werden können.
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Nach § 107 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) können sowohl Verpflegung als auch Unterkunft für Saisonarbeitskräfte auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro pro Stunde angerechnet werden. Als Saisonarbeitskräfte gelten Arbeitnehmer, die befristet bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber angestellt sind. Sie üben dabei Tätigkeiten aus, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses (zum Beispiel Erntezeit) an eine bestimmte Jahreszeit gebunden sind, während der der Bedarf an Arbeitskräften deutlich erhöht ist, im Vergleich zu den restlichen Tätigkeiten, die im laufenden Jahr zu verrichten sind. Für die Landwirtschaft sind, je nach Betriebsausrichtung, dabei zwei Gruppen von besonderer Bedeutung:...