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Unterbringung von Saisonarbeitskräften

Was Betriebe bei Kost und Logis aktuell beachten müssen

Im Zuge der Änderungen am Infektionsschutzgesetz wurde auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in reduziertem Umfang verlängert. Anstatt wie bisher vorgesehen lief die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht am 19. März aus, sondern es wurde der gesetzlich Maximalspielraum ausgenutzt, sodass die Verordnung nun bis zum 25. Mai gelten wird.

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Foto: VSSE e. V./Christoph Göckel
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Die Verlängerung wirkt sich auch bei den Anforderungen an die Unterkünfte aus. Da die Corona-Arbeitsschutzregel die CoronaArbSchV konkretisiert, gelten die bekannten Regeln des Prinzips „Zusammen Wohnen, zusammen Arbeiten“ ebenfalls bis zum 25. Mai fort. Das bedeutet, dass die Saisonkräfte nach wie vor in feste Teams von grundsätzlich vier Personen einzuteilen sind. Eine Einteilung in größere Teams von maximal bis zu 15 Personen ist nur dann zulässig, wenn die eingesetzten Technologien dies nachweislich erfordern (zum Beispiel bei Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen). Solange dieses Prinzip eingehalten wird, gelten die regulären Werte, das heißt es können bis zu acht Personen in einem Zimmer und bis zu vier Personen in einem Container untergebracht werden. Sofern dieses Prinzip nicht eingehalten werden kann, können in einem Zimmer maximal vier Personen und in einem Container maximal zwei Personen untergebracht werden.

Verhältnis von Kost und Logis zum Arbeitsentgelt

Bei der Gewährung von Kost und Logis sind zwei Wege möglich. Werden Kost und Logis zur Verfügung gestellt, ist es möglich, dass diese bis maximal zur Höhe der aktuellen Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (SvEV) als Sachlohn auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob man eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfügung stellt.

Eine Wohnung zeichnet sich dabei dadurch aus, dass in ihr ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, weil sowohl Bad/WC, als auch eine Küche dazugehören. Werden Küche, Bad und WC lediglich zur Gemeinschaftsnutzung angeboten, handelt es sich um eine Unterkunft. Sofern man im Anwendungsbereich der Unterkunft ist, muss zudem noch beachtet werden, ob man den Grundwert (derzeit 241,00 Euro) noch mindern muss, etwa weil mehrere Personen in einem Zimmer untergebracht werden. Wenn man im Anwendungsbereich einer Wohnung sein sollte, muss man den ortsüblichen Mietpreis, und falls dieser nicht feststellbar sein sollte, einen Wert von 4,23 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) von 3,46 Euro je Quadratmeter monatlich ansetzen.

Informieren Sie sich im Vorfeld, wie die Unterbringung ihrer Saisonkräfte zu bewerten ist, anderenfalls kann dies einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz darstellen, wenn Sie der Saisonkraft zu viel anrechnen. Dies kann mit empfindlichen Bußgeldern einhergehen.

Folgende Werte gelten derzeit monatlich:

  • Wert der Unterkunft(ungemindert): 241,00 Euro
  • Wert der Verpflegung: 270,00 Euro

Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Frühstück: 56,00 Euro
  • Mittagessen: 107,00 Euro
  • Abendessen: 107,00 Euro

Neben der Anrechnung als Sachlohn auf den Mindestlohn können Kost und Logis auch kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Um hier jedoch nicht gegen das Aufrechnungsverbot mit dem unpfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes zu verstoßen, dessen Höhe sich nach den Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers richtet und die nicht immer bekannt sind, empfiehlt es sich hierbei, einen separaten Vertrag für die Miete der Unterkunft und die Verpflegung abzuschließen. Das darin vereinbarte Nutzungsentgelt darf dann jedoch nicht direkt vom Arbeitslohn abgezogen werden (dies könnte eine unter Umständen unerlaubte Aufrechnung darstellen), sondern muss in einem separaten Vorgang von der Saisonkraft bezahlt werden.

Auch bei separat vereinbarten Mietverträgen für die Unterkünfte muss sich die Höhe der Miete in einem angemessenen Rahmen bewegen und darf insbesondere nicht wucherisch sein. Informieren Sie sich auch hier im Vorfeld, was für die zur Verfügung gestellte Unterkunft oder Wohnung noch im Bereich des Angemessenen liegt.