Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher

Vermeidung einer Betriebsaufgabe

Das Finanzgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung festgehalten, wann von einer steuerpflichtigen Betreibsaufgabe auszugehen ist.

Veröffentlicht am
Dieser Artikel ist in der erschienen.
PDF herunterladen
Artikel teilen:

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen, sodass noch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu aussteht. Die Grundätze, die das Finanzgericht Münster festgestellt hat, sollte man aber heute schon in der Praxis unbedingt berücksichtigen.

Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebs

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Mutter den von ihrem Ehemann geerbten forst- und landwirtschaftlichen Betrieb, den sie verpachtet hatte, dahingehend an ihre Töchter übertrug, dass eine Tochter den verkleinerten Betrieb erhielt und eine Tochter mehrere Grundstücke, die bisher in dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen lagen.

Das Finanzamt nahm eine Zerschlagung des Betriebes insgesamt an, mit der Folge, dass diese Zerschlagung zum Anfall von Einkommenssteuer führte. Die Mutter ging davon aus, dass sie jeweils einen landwirtschaftlichen Teilbetrieb übertragen hätte. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht, sodass es bei den Einkommenssteuerfolgen für diese Familie blieb. Das Finanzgericht nahm für seine Entscheidung an, dass eine Betriebsaufgabe im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, wenn ein steuerpflichtiger Landwirt sich entschließt, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens damit aufzulösen.

Wenn er dabei in Ausführung dieses Entschlusses sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt, ist eine Betriebsaufgabe anzunehmen. Diese Definition des Finanzgerichts gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe. Eine bloße Verkleinerung eines Eigentumsbetriebes führt nicht zur Betriebsaufgabe, das gilt selbst dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr vollständig ermöglichen.

Eine Betriebsaufgabe liegt jedoch gerade dann vor, wenn im Wege der vorweg genommenen Erbfolge Betriebsgrundstücke, wie das in diesem Sachverhalt geschehen ist, auf mehrere, nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden. Abzugrenzen von einer solchen Betriebszerschlagung ist die Übertragung eines, durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung weichenden Erben verkleinerten Betriebes. Eine solche Fortführung ist nach dem Einkommensteuerrecht unter Fortführung der Buchwerte möglich und gerade keine Betriebszerschlagung.

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ist aber von einer Zerschlagung auszugehen mit der entsprechenden Einkommenssteuerfolge, da die Mutter an die beiden Töchter zeitgleich übergeben hat und damit die bestehende betriebliche Sachgesamtheit auf mehrere Personen übertragen hat. Die Töchter waren nicht miteinander mitunternehmerschaftlich verbunden, sodass von einer Zerschlagung auszugehen ist.

Zurückbehaltung von Einzelwirtschaftsgütern

Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger bei der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Einzelwirtschaftsgüter zurückbehält. Eine solche Zurückbehaltung von Einzelwirtschaftsgütern steht einem Betriebsübergang nicht entgegen, soweit es sich bei diesen zurückbehaltenen Einzelwirtschaftsgütern gerade nicht um sogenannte wesentliche Grundlagen handelt. Ist es jedoch so, dass ein Steuerpflichtiger wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält, dann liegt gerade kein Betriebsübergang im Ganzen vor, der nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt wäre, sondern eine Betriebsaufgabe, die zu entsprechenden Einkommenssteuerfolgen führen kann.

Übertragungsvorgänge gründlich analysieren

Gerade in der heutigen Zeit, findet häufig eine Reduktion der Betriebsflächen statt und Betriebe werden teilweise eben gerade nur noch als Nebenerwerbsbetriebe fortgeführt. Im Lichte dieser dargelegten Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster sollte also insbesondere eine sehr gründliche Analyse der angedachten Übertragungsvorgänge stattfinden und gerade im steuerrechtlichen Sinne, dann auch gemäß dieser Entscheidung, die richtige Gestaltung erfolgen.

In der Praxis ist häufig zu erleben, dass aufgrund mangelhafter Recht- und Steuerberatung solche Problemfälle entstehen, wie sie nun das Finanzgericht Münster entschieden hat. Noch steht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu aus, diese Entscheidung wird in crica ein bis zwei Jahren zu erwarten sein. Bis dahin sollte aber diese Entscheidung des Finanzgerichts in der Beratungspraxis für landwirtschaftliche Betriebe auf jeden Fall berücksichtigt werden.

Mehr zum Thema: