In dem vorliegenden Fall ging es um eine Aktiengesellschaft, bei der ein Mehrheitsaktionär als „Ehrenmitglied“ regelmäßig an Aufsichtsratssitzungen teilnahm. Ein Minderheitsaktionär sah darin einen Verstoß gegen § 109 Abs. 1 S. 1 AktG und klagte gegen den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung. Das OLG als Berufungsinstanz bestätigte die Unzulässigkeit der Teilnahme von Ehrenmitgliedern an Aufsichtsratssitzungen. Die Richter betonten, dass § 109 Abs. 1 S. 1 AktG eine zwingende Vorschrift darstellt, die es Dritten grundsätzlich verbietet, an Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands an den Sitzungen teilnehmen, um die Unabhängigkeit und...