Gebäude für Landhandel im Außenbereich
Grundsätzlich soll der Außenbereich
von jeder weiteren Bebauung
freigehalten werden. Eine Ausnahme
kommt für die Landwirtschaft
in Frage.
- Veröffentlicht am
Auf diese Ausnahmeregelung berief sich der Inhaber eines bereits bestehenden Landhandels, was nichts nützte, weil es sich damit nicht um einen im Außenbereich zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb handelte.
Dass ein Landhandel landwirtschaftlichen Betrieben typischerweise zu Gute kommt, weil dort landwirtschaftliche Bedarfsgüter wie Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Torf und Saatgut vertrieben werden, reicht nicht aus.
Die Ausnahmeregelung soll nämlich nur für die Urproduktion im Sinne einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung gelten. Damit beschäftigt sich ein Landhandel nicht.
Ein derartiger Betrieb braucht seinen Sitz nicht außerhalb der Ortschaften zu haben, sondern kann sein Gewerbe auch in geeigneten Ortslagen ausüben.
Er ist damit ebenso wenig auf eine Niederlassung im Außenbereich angewiesen wie zahlreiche andere Gewerbebetriebe, die in verschiedener Weise Landwirte beliefern, ihnen Dienstleistungen anbieten und erzeugte Produkte abnehmen.
Das Bauvorhaben im Außenbereich wäre auch nicht zulässig gewesen, wenn sich der Landhandel auf gartenwirtschaftliche Bedarfsgüter erstreckt hätte (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11.Juni 2008 – 2 Bf 89/02).
Dass ein Landhandel landwirtschaftlichen Betrieben typischerweise zu Gute kommt, weil dort landwirtschaftliche Bedarfsgüter wie Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Torf und Saatgut vertrieben werden, reicht nicht aus.
Die Ausnahmeregelung soll nämlich nur für die Urproduktion im Sinne einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung gelten. Damit beschäftigt sich ein Landhandel nicht.
Ein derartiger Betrieb braucht seinen Sitz nicht außerhalb der Ortschaften zu haben, sondern kann sein Gewerbe auch in geeigneten Ortslagen ausüben.
Er ist damit ebenso wenig auf eine Niederlassung im Außenbereich angewiesen wie zahlreiche andere Gewerbebetriebe, die in verschiedener Weise Landwirte beliefern, ihnen Dienstleistungen anbieten und erzeugte Produkte abnehmen.
Das Bauvorhaben im Außenbereich wäre auch nicht zulässig gewesen, wenn sich der Landhandel auf gartenwirtschaftliche Bedarfsgüter erstreckt hätte (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11.Juni 2008 – 2 Bf 89/02).
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