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Pflanzenschutz aktuell

Aufzeichnungen vervollständigen

Die Winterzeit sollte man nutzen, um die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vervollständigen.

Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren.

Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach § 11 Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, zum Beispiel auch Lohnunternehmer oder aushelfende Nachbarn, zusammenführen. Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden.

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Akhil Kokani/Pixabay.com
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