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Recht

Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“

Die Prüfung der Schlussrechnung hat keinen Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus Kontrollinteressen des Auftraggebers.
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Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang eine Schlussrechung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie dem Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, der abgesehen von den Besonderheiten einer Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.
Wenn Pauschalpreise vereinbart waren, genügt für die Prüfbarkeit der Rechnungen, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenüberstellt und saldiert hat. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 11.4.2013 – I 5 U 127/12 – vertreten.