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Recht

Kündigung verpachteter Ackerflächen

Als verpachtete Ackerflächen aufgeteilt wurden, entstand die Frage, ob der Pachtvertrag als einheitliches Vertragsverhältnis fortbestand.
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Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 21. Februar 2013 – 10 U 109/12 – befasst. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts galt der Pachtvertrag für die Erwerber der Flächen zunächst fort.
Unerheblich war, dass der Pachtvertrag bereits im Jahre 1997 geschlossen worden war und die Fläche dann an einen anderen vererbt wurde.
Der neue Eigentümer veräußerte die Flächen an sieben andere Personen, die dann eine Kündigung des Pachtverhältnisses erklärten. Sie machten dafür geltend, sie wären dazu im Kaufvertrag ermächtigt worden. Jedoch lehnte ein verbleibender Pächter die Rückgabe der Pachtflächen ab. Die Eigentümer der Teilflächen hatten mit ihrer Herausgabeklage Erfolg.
Die vorangegangene Kündigung hatte einer der Erwerber mit Wirkung für alle Verpächter aussprechen können, weil er hierzu von den übrigen Verpächtern ermächtigt worden war. Auf eine fehlenden schriftliche Ermächtigung zur Kündigung konnte sich der Pächter nicht berufen, weil er die Kündigung nicht unverzüglich zurückgewiesen hatte.
Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 21. Februar 2013 – 10 U 109/12 – gekommen.