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Anpassung der Verwaltungspraxis

Entscheidung über Abverkaufs- und Aufbrauchfristen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) trifft nunmehr bei Widerrufen von Amts wegen gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 grundsätzlich auch eine Entscheidung über Abverkaufs- und Aufbrauchfristen.

von BVL erschienen am 22.04.2026
Bei Widerrufen von Amts wegen wird ab sofort immer auch eine Entscheidung über die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen durch das BVL getroffen. © Regina Klein
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Hiervon erfasst sind unter anderem Fälle, in denen die Wirkstoffgenehmigung nicht erneuert und die Zulassung von Amts wegen widerrufen wird. Die Festsetzung der Fristen wird sich hier regelmäßig an den Vorgaben der entsprechenden Durchführungsverordnung orientieren.

Sollten die Gründe für die Aufhebung der Zulassung den Gesundheits- oder Umweltschutz betreffen und bei einer Nichterneuerung der Wirkstoffgenehmigung über die in der Durchführungsverordnung bereits adressierten Bedenken hinausgehen, werden Abverkaufs- und Aufbrauchfristen zeitlich verkürzt oder gar nicht gewährt.

Bei einem Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers gilt (weiter) per Gesetz eine sechsmonatige Abverkaufs- und 18-monatige Aufbrauchfrist gemäß §§ 28 Abs. 4 PflSchG und 12 Abs. 5 PflSchG, sofern sich im Einzelfall nicht eine Verkürzung aus höherrangigem EU-Recht ergibt. Zudem wird das BVL grundsätzlich auch in dieser Konstellation prüfen, ob gegebenenfalls ein Widerruf von Amts wegen erforderlich ist und deshalb verkürzte oder gar keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen festzusetzen sind. In Fällen, in denen die Wirkstoffgenehmigung nicht erneuert wird, ist ein Antrag auf Widerruf einer Zulassung nicht mehr erforderlich, da das BVL hier grundsätzlich von Amts wegen prüft und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen individuell festsetzt.

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