Recht
Behörde sollte Informanten nennen
Als ein Interessent mit dem ihm angebotenen Produkt nicht einverstanden war, beschwerte er sich bei der zuständigen Lebensmittelkontrollbehörde.
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Dies gefiel dem Erzeugerbetrieb nicht, sodass er einen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machte. Dem wurde auch stattgegeben. Indessen war der Name des Informanten geschwärzt worden. Der Betrieb wollte aber eine vollständige Information haben, um eventuell einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Er vermutete, dass dem Hinweisgeber seinerzeit bei Abringung der Beschwerde oder später von der Behörde Vertraulichkeit zugesichert worden wäre, was hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruch aber unerheblich war. Entscheidungserheblich war, dass es um personenbezogene Daten ging. Sie sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig.
Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist.
Generell muss der Namensträger selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er seine persönlichen Lebenssachverhalte anderen Personen gegenüber offenbart. Dieser Schutz gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Auskünfte oder Hinweise geben.
Auch gibt es ein öffentliches Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung zu Gunsten eines Informanten. Sind Behörden nämlich bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass Behörden, die für eine effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personen-bezogenen Daten zusichern.
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.September 2010 – 13a F 46/10 – ist die zuständige Behörde für eine effektive und wirksame Aufgabenerfüllung geradezu auf Informationen durch Dritte angewiesen.
Dementsprechend ist in diesem Bereich in besonderem Maße der Schutz von Informanten geboten. Der Geheimhaltungsgrund entfällt nur dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informierte. Leichfertigkeit kennzeichnet dabei einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, gemessen an den individuellen Fähigkeiten des Handelnden. Solche Anhaltspunkte lagen in dem fraglichen Fall nicht vor.
Der Betrieb konnte nicht mit Erfolg geltend machen, auf Grund der Information an die Behörde wären behördliche Kontrollen durchgeführt, die aber keine Beanstandungen ergeben hätten. Informantenschutz ist grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilungen.
Die Vertraulichkeit von Angaben Dritter muss generell auch dann gewahrt werden dürfen, wenn sich die Hinweise im Zuge der Ermittlungen als unzutreffend erweisen sollten. Die Grenze bildet insoweit die Frage, ob greifbare Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Informant die fraglichen Angaben leichtfertig oder wider besseres Wissen gemacht hat.
Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist.
Generell muss der Namensträger selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er seine persönlichen Lebenssachverhalte anderen Personen gegenüber offenbart. Dieser Schutz gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Auskünfte oder Hinweise geben.
Auch gibt es ein öffentliches Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung zu Gunsten eines Informanten. Sind Behörden nämlich bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass Behörden, die für eine effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personen-bezogenen Daten zusichern.
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.September 2010 – 13a F 46/10 – ist die zuständige Behörde für eine effektive und wirksame Aufgabenerfüllung geradezu auf Informationen durch Dritte angewiesen.
Dementsprechend ist in diesem Bereich in besonderem Maße der Schutz von Informanten geboten. Der Geheimhaltungsgrund entfällt nur dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informierte. Leichfertigkeit kennzeichnet dabei einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, gemessen an den individuellen Fähigkeiten des Handelnden. Solche Anhaltspunkte lagen in dem fraglichen Fall nicht vor.
Der Betrieb konnte nicht mit Erfolg geltend machen, auf Grund der Information an die Behörde wären behördliche Kontrollen durchgeführt, die aber keine Beanstandungen ergeben hätten. Informantenschutz ist grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilungen.
Die Vertraulichkeit von Angaben Dritter muss generell auch dann gewahrt werden dürfen, wenn sich die Hinweise im Zuge der Ermittlungen als unzutreffend erweisen sollten. Die Grenze bildet insoweit die Frage, ob greifbare Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Informant die fraglichen Angaben leichtfertig oder wider besseres Wissen gemacht hat.
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