Neben den Regelungen zu Tarifabschlüssen und Mindestlohn sind für Betriebsleiter, die ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen, arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und nicht zuletzt steuerrechtliche Vorschriften relevant. Wer darf in Deutschland eine Saisonbeschäftigung aufnehmen? Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten benötigen zur Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Staat keine Arbeitserlaubnis mehr. Das gilt auch für die Art, die vorausgesetzte Qualifikation sowie die Dauer der Beschäftigung. Sie sind inländischen Personen gleichgestellt („uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit“). Somit können EU-Bürger zu jeder Zeit eine Beschäftigung als Erntehelfer in Deutschland antreten. Bürger aus Nicht-EU-Staaten, den sogenannten Drittstaaten,...