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Recht

Kind klaute im Laden der Eltern

Eltern, die ein Geschäft unterhalten, haben dabei vielfach die Mithilfe eines Sohnes, ohne dass immer ein Lohn gezahlt wird, und der Inhaber damit einverstanden ist, dass Ware für den eigenen Bedarf entnommen wird.
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Dieses Vertrauensverhältnis funktioniert, wenn sich die Beteiligten auf einander verlassen können. Darauf kam es an, als der Betriebsinhaber verstarb, was den Sohn veranlasste, Ware aus dem Geschäft ohne Weiteres zu entnehmen. Die Mutter war dagegen, was zu Streitigkeit im Erbverhältnis führte. Die Mutter entzog dem Sohn den Pflichtteil, ohne damit Erfolg zu haben. Nach dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 31. Januar 2014 – 2 O 182/13 – war die Pflichtteilentziehung unbegründet. Ein Pflichtteilentziehungsanspruch ist gegeben, wenn ein Abkömmling ein Fehlverhalten begeht, das so schwer wiegt, dass der verfassungsrechtlich geschützte Pflichtteilsanspruch versagt werden kann. Dies gilt dann, wenn es für den Erblasser unzumutbar ist, die Teilnahme des Kindes am Nachlass hinzunehmen, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Verstöße gegen das Eigentum oder Vermögen der Eltern sind dann maßgeblich, wenn sie nach ihrer Natur und Begehensweise eine solche Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und danach eine schwere Erkrankung des Erblassers hervorrufen. Das Mitnehmen von kleinen Teilen aus dem Geschäft stellt keine solche Verfehlung dar. Da die Eltern nicht einmal die Schadenshöhe im Testament aufzeigten, fehlte es bereits an einer Bewertungsgrundlage, um die Schwere des Vergehen prüfen zu können. Die Gründe der Pflichtteilsentziehung waren auch nicht im Testament festgelegt worden, da keine bestimmten Vorgänge in unverwechselbarer Weise aufgezeigt und der Kreis der möglichen Vorfälle nicht praktisch brauchbar eingegrenzt war. Weder die Anzeige der Taten noch deren Zeitpunkt noch das in diesem Fall konkret entwendete Gut oder der dadurch entstandene Schaden waren in diesem Fall testamentarisch angegeben worden. Da im Testament Einzelheiten für eine Pflichtteilentziehung nicht festgelegt worden waren, war der Diebstahl im Laden kein Grund für den Ausschluss des Sohnes, wenn seine Eigentumsdelikte für den Pflichtteilentzug dienen sollten, wäre ein Ergebnis zugunsten der Eltern nur mit Hilfe der Polizei zu erzielen.