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Recht: Begehrlichkeit der Regeln der Technik
Wenn zwischen einem Grundstückseigentümer und einem Geschäftsmann ein Vertrag über Lieferung oder Erbringung bestimmter Leistungen abgeschlossen wird, richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem BGB.
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Jedoch kommt es in Frage, ergänzend andere Regelungen zu vereinbaren, was zur Voraussetzung hat, dass das vertragliche Verhältnis übersehen wird. Es kommt jedoch in Frage, dass auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik abgestellt wird. Es kann auch vereinbart werden, dass die DIN (Deutschen Industrienormen) verbindlich sein sollen.
Diese DIN tragen die Vermutung in sich, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die DIN keine Rechtsnormen sind, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter in Frage kommen oder die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können. Von daher liegt es in der Natur der Sache, dass in DIN empfohlene Maßnahme nicht mehr die anerkannten Regeln der Technik beschreiben, sondern aufgrund neuer Erkenntnisse anderen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 24.5.2013 – V ZR 182/12).
Diese DIN tragen die Vermutung in sich, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die DIN keine Rechtsnormen sind, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter in Frage kommen oder die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können. Von daher liegt es in der Natur der Sache, dass in DIN empfohlene Maßnahme nicht mehr die anerkannten Regeln der Technik beschreiben, sondern aufgrund neuer Erkenntnisse anderen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 24.5.2013 – V ZR 182/12).
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