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Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher

Beseitigungspflicht für Altgebäude wegen Ersatzneubau

Das Bauen im Außenbereich, also außerhalb eines bestehenden Bebauungsplans oder des Innenbereichs einer Gemeinde, stellt für die Laien oft ein kaum verständliches Regelwerk dar. Dem Landwirt ist als besonderes Privileg das Bauen im Außenbereich gestattet, wenn es sich um Gebäude handelt, die dem Betrieb dienen. Darüber hinaus ist es baurechtlich auch möglich, ein bestehendes Gebäude im Außenbereich durch ein neues Gebäude zu ersetzen.

Veröffentlicht am
Elmar Uricher
Elmar Uricherprivat
Es muss abgerissen werden Mit dieser besonderen Fragestellung hat sich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster beschäftigt. Dabei ging es darum, dass die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches automatisch die Verpflichtung zur Beseitigung des auf dem Grundstück vorhandenen, bestehenden Altgebäudes beinhaltet. Es braucht also keiner gesonderten Verfügung der Baurechtsbehörde über den Abbruch des bestehenden Gebäudes, auch wenn das neue Gebäude auf demselben Grundstück neben dem bisherigen Gebäude errichtet wird. Der Landwirt eines Grundstückes im Außenbereich war der Ansicht, dass das alte, bestehende Gebäude erhalten bleiben könne, da in der Genehmigung des neuen Gebäudes,...
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