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Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher

Der Wert von landwirtschaftlichem Boden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unlängst entschieden, dass die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung richtet, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.

Veröffentlicht am
Elmar Uricher
Elmar Uricherprivat
Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden. Auch hat der BFH in seiner Entscheidung festgehalten, dass die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks unerheblich ist. In dem Streit zwischen dem Finanzamt und dem Landwirt ging es daraum, ob landwirtschaftliche Flächen als Ackerland oder Grünflächen zu qualifizieren sind. Da die Bodenqualität für die Besteuerung entscheidend ist, war also zu klären, wie die Schätzung von landwirtschaftlichem Boden zu erfolgen hat. Grünland oder Ackerland? Der Kläger wollte eine Einstufung zwar weiterhin als Wechselland, aber als Grünland-acker nach dem Grünlandschätzungsrahmen erreichen. Der BFH hat dies abgelehnt mit der Begründung, die Einstufung in den Acker- oder...
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