Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher
Das Testament des Gartenbauunternehmers
Der letzte Wille des Menschen ist frei. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich vor. Niemand kann gezwungen werden, in einer bestimmten Weise seinen letzten Willen zugunsten von anderen Personen formulieren zu müssen. Dies gilt auch für Ehepaare.
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Der Gartenbauunternehmer kann, wenn er verheiratet ist, selbst entscheiden, ob er alleine oder mit seinem Ehepartner zusammen letztwillig verfügen möchte. Gerade wenn es um den Erhalt des Betriebs geht, weil beispielsweise schon Sohn oder Tochter als Nachfolger bereitstehen, sollte man unbedingt gemeinschaftlich verfügen. Der Ehegatte, der nicht Eigentümer des Betriebes ist, sollte in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck bringen, dass er oder sie mit der vom Betriebsinhaber angedachten Nachfolgeregelung einverstanden ist. Gerade wenn die Betriebsnachfolge schon absehbar ist, kann es sich auch empfehlen, mit dem oder der Nachfolger(in) und den weiteren Geschwistern, den sogenannten weichenden Erben, sowie mit dem Ehegatten gemeinsam...
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