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Notfallzulassungen im Obstbau

Anwendung ab 2025 nur mit Verbandsmitgliedschaft

Für Gemüseanbauer, die auch Baumobst, Erdbeeren oder Strauchbeeren anbauen: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die im Obstbau beantragten „53er“-Notfallmittel für Pflanzenschutzmaßnahmen nur noch von Mitgliedsbetrieben in einem Landesverband oder anderem der Bundesfachgruppe Obstbau angehörigen Verband angewendet werden.

von Landesverband bayerischer Feldgemüsebauer e.V. erschienen am 14.01.2025
Wer als Gemüseanbauer auch Erdbeeren anbaut, darf seit 1. Januar 2025 Pflanzenschutzmittel in Notfallzulassungen nur anwenden, wenn er Mitglied in einem entsprechenden Verband ist. © Melina Kesel
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Im Zuge der zunehmenden Herausforderungen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Obstbau hat die Bundesfachgruppe Obstbau beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für Notfallsituationen gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur noch für Mitgliedsbetriebe in einem Landesverband oder einem anderen der Bundesfachgruppe Obstbau angehörigen Verband gestellt werden können. In Bayern ist dies beispielsweise der Bayerische Erwerbsobstbau-Verband.

Betriebe, die Notfallmittel einsetzen möchten, müssen nachweisen, dass ihre Flächen im Rahmen einer Mitgliedschaft gemeldet sind. Ohne diesen Nachweis gelten:

  • Notfallmittel als unzulässig, und
  • behandelte Früchte als nicht verkehrsfähig.
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