Landesverband bayerischer Feldgemüsebauer e. V. informiert
Der Landesverband bayerischer Feldgemüsebauer e. V. weist darauf hin, dass Änderungen des Arbeitszeitgesetzes wegen Corona am 30. Juni 2020 ausgelaufen sind.
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Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Landwirtschaft sind folgende Punkte relevant:
1. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Die Verlängerung muss wegen der COVID-19_Epidemie zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge oder Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. Die Landwirtschaft zählt hier dazu.
2. Die Ruhezeit kann um bis zu 2 Stunden verkürzt werden; die Mindestruhezeit von 9 Stunden darf nicht unterschritten werden. Auch diese Maßnahme muss wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge oder Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von 4 Wochen, möglichst durch freie Tage, ansonsten durch Verlängerung einer Ruhezeit auf mindestens 13 Stunden auszugleichen.
3. Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt ist innerhalb von 8 Wochen, spätestens bis zum 31. Juli 2020 ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Die genannten Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz gelten bis zum 30. Juni 2020; die Verordnung selbst tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
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