Recht
Verantwortlichkeit für abrutschendes Ackergrundstück
Wenn ein Ackergrundstück oberhalb einer öffentlichen Straße liegt, wird der Zustand durch Erosion verändert. Erdreich und Bewuchs rutschen dann auf die Straße.
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Diese Entwicklung wird von der Ordnungsbehörde nicht hingenommen. Es kommt zu einer Ordnungsverfügung mit der Anordnung, den Böschungsabschnitt durch eine kostenintensive Abflächungsmaßnahme standsicher herzustellen. Diese Handhabung ist für den Landwirt roblematisch, weil nicht zu übersehen ist, welche Kosten entstehen.
Nach dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 6.2.2013 – 5 B 839/12 – muss von der Behörde das Kostenausmaß festgestellt werden, also was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden kann. Nach der Rechtss +rechung ist es Aufgabe der Behörde wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß, eine zutreffende Entscheidung zu treffen. Diese Begrenzung ist Aufgabe der Behörde. Es geht um die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
Dem Eigentümer sind als Folge der Sozialbindung des Eigentums Anordnungen zur Gefahrenabwehr nur insoweit zulässig, als der finanzielle Aufwand hierfür den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigt. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt nämlich das Interesse des Eigentümers an einem künftigen Gebrauch des Grundstücks.
Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann besonders dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt.
Demgegenüber kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigt, unzumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder wenn Risikoumstände beim Erwerb des Grundstücks erkennbar waren beziehungsweise im Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können.
Allerdings ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, unbegrenzt für Gefahren einzustehen, die auch mit dem Vermögen nicht vereinbar sind, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gefahrdrohenden Grundstück steht.
Ergibt sich nach diesen Maßstäben, dass die Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit begrenzt ist, muss die Verwaltung auch über die Grenzen der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden.
Sind der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Sanierungsanordnung nicht oder nicht vollständig bekannt, sodass über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden werden kann, wird die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung verbunden.
Ein Eigentümer kann nämlich die Entscheidung, ob er die seine Zustandsverantwortlichkeit begründende Sanierungsanordnung hinnehmen oder anfechten will, so voll nur treffen, wenn er weiß, ob er unbegrenzt mit den Kosten belastet wird oder mit welcher Kostenbelastung er höchstens zu rechnen hat.
Nach dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen vom 6.2.2013 – 5 B 839/12 – muss von der Behörde das Kostenausmaß festgestellt werden, also was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden kann. Nach der Rechtss +rechung ist es Aufgabe der Behörde wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß, eine zutreffende Entscheidung zu treffen. Diese Begrenzung ist Aufgabe der Behörde. Es geht um die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
Dem Eigentümer sind als Folge der Sozialbindung des Eigentums Anordnungen zur Gefahrenabwehr nur insoweit zulässig, als der finanzielle Aufwand hierfür den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigt. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt nämlich das Interesse des Eigentümers an einem künftigen Gebrauch des Grundstücks.
Eine diese Grenzen überschreitende Belastung kann besonders dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt.
Demgegenüber kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigt, unzumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder wenn Risikoumstände beim Erwerb des Grundstücks erkennbar waren beziehungsweise im Verlauf der Nutzung hätten erkannt werden können.
Allerdings ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, unbegrenzt für Gefahren einzustehen, die auch mit dem Vermögen nicht vereinbar sind, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gefahrdrohenden Grundstück steht.
Ergibt sich nach diesen Maßstäben, dass die Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit begrenzt ist, muss die Verwaltung auch über die Grenzen der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden.
Sind der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Sanierungsanordnung nicht oder nicht vollständig bekannt, sodass über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden werden kann, wird die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung verbunden.
Ein Eigentümer kann nämlich die Entscheidung, ob er die seine Zustandsverantwortlichkeit begründende Sanierungsanordnung hinnehmen oder anfechten will, so voll nur treffen, wenn er weiß, ob er unbegrenzt mit den Kosten belastet wird oder mit welcher Kostenbelastung er höchstens zu rechnen hat.
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