Recht
„Sehr gutes Deutsch“ als Forderung in Stellenanzeige
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich im Urteil vom 5. Oktober 2011 – 2 Sa 171/11 – mit der Frage befasst, ob die Bewerberin um eine ausgeschriebene Stelle eine angemessene Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot verlangen kann.
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Aus der Sicht der Bewerberin lag eine Benachteiligung auf Grund ihrer ethnischen Herkunft durch das Unternehmen vor, das eine neue Mitarbeiterin einstellen wollte, für die ein „sehr gutes Deutsch“ nicht angenommen wurde.
Es sprach viel dafür, dass die Bewerberin dadurch benachteiligt worden war, dass sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Das Unternehmen hatte in der Absage auf andere vielversprechende Bewerbungen hingewiesen. Dem musste aber nicht weiter nachgegangen werden, da die Bewerberin keine Tatsachen vorgetragen hatte, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vermuten ließen. Es fehlte am Kausalzusammenhang. Dieser wäre gegeben gewesen, wenn die Benachteiligung an einem der im Gesetz genannten Gründe angeknüpft hätte oder dadurch motiviert gewesen wäre. Es hätte genügt, wenn die Anspruchstellerin Indizien vorgetragen und im Streitfalle bewiesen hätte, dass eine Benachteiligung aus den gesetzlichen Gründen zu vermuten gewesen wäre.
Solche Indiztatsachen lagen aber nicht vor. Das verwendete Anforderungsprofil „sehr gutes Deutsch“ stellte ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache kann grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden – etwa in der Schule, durch Sprachkurse, durch Besuche im jeweiligen Sprachraum oder durch Aufwachsen in einer die jeweilige Sprache sprechenden Familie. Nach dem Gesetz liegt aber keine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines im Gesetz genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Eine mittelbare Ungleichbehandlung kann aber durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung.
Bei der Beurteilung ist auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Enthält die Stellenanzeige selbst – und damit für den Bewerber erkennbar – Hinweise darauf, dass eine bestimmte Stellenanforderung, aus der man den Schluss auf eine mittelbare Diskriminierung ziehen könnte, sachlich gerechtfertigt ist, so ist bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob im Einzelfall nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht.
Der Arbeitgeber war selbst Dienstleister, der für andere Dienstleistungen erbringt. Der Bewerber sollte kommunikativ sein und deutschlandweit eingesetzt werden und dies bei einem namhaften Unternehmen. Die sachliche Rechtfertigung für die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ lag vor.
Es ist grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel, an einen Arbeitnehmer bestimmte Anforderungen in der Sprachbeherrschung zu stellen. Es war auch aus der Stellenanzeige heraus nachvollziehbar, dass „sehr gutes Deutsch“ zur Erreichung des Ziels der Kommunikationsfähigkeit erforderlich und angemessen war.
Es sprach viel dafür, dass die Bewerberin dadurch benachteiligt worden war, dass sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Das Unternehmen hatte in der Absage auf andere vielversprechende Bewerbungen hingewiesen. Dem musste aber nicht weiter nachgegangen werden, da die Bewerberin keine Tatsachen vorgetragen hatte, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vermuten ließen. Es fehlte am Kausalzusammenhang. Dieser wäre gegeben gewesen, wenn die Benachteiligung an einem der im Gesetz genannten Gründe angeknüpft hätte oder dadurch motiviert gewesen wäre. Es hätte genügt, wenn die Anspruchstellerin Indizien vorgetragen und im Streitfalle bewiesen hätte, dass eine Benachteiligung aus den gesetzlichen Gründen zu vermuten gewesen wäre.
Solche Indiztatsachen lagen aber nicht vor. Das verwendete Anforderungsprofil „sehr gutes Deutsch“ stellte ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache kann grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden – etwa in der Schule, durch Sprachkurse, durch Besuche im jeweiligen Sprachraum oder durch Aufwachsen in einer die jeweilige Sprache sprechenden Familie. Nach dem Gesetz liegt aber keine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines im Gesetz genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Eine mittelbare Ungleichbehandlung kann aber durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung.
Bei der Beurteilung ist auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Enthält die Stellenanzeige selbst – und damit für den Bewerber erkennbar – Hinweise darauf, dass eine bestimmte Stellenanforderung, aus der man den Schluss auf eine mittelbare Diskriminierung ziehen könnte, sachlich gerechtfertigt ist, so ist bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob im Einzelfall nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht.
Der Arbeitgeber war selbst Dienstleister, der für andere Dienstleistungen erbringt. Der Bewerber sollte kommunikativ sein und deutschlandweit eingesetzt werden und dies bei einem namhaften Unternehmen. Die sachliche Rechtfertigung für die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ lag vor.
Es ist grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel, an einen Arbeitnehmer bestimmte Anforderungen in der Sprachbeherrschung zu stellen. Es war auch aus der Stellenanzeige heraus nachvollziehbar, dass „sehr gutes Deutsch“ zur Erreichung des Ziels der Kommunikationsfähigkeit erforderlich und angemessen war.
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