Neues Verbraucherinformationsgesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft
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„So können Verbraucher nun bei Behörden noch leichter erfahren, wenn ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen hat oder die Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten wurden.
Durch eine Straffung des Anhörungsverfahrens können die Behörden insbesondere bei Rechtsverstößen nun noch schneller Auskünfte erteilen. Außerdem haben sie mehr Rechtssicherheit und sind dazu verpflichtet, Rechtsverstöße zügig mitzuteilen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Der Anwendungsbereich des VIG wird ausgeweitet
Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucher nicht nur - wie bisher - Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern künftig auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Das sind zum Beispiel Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.
Noch schnellere und umfassendere Auskunft
Die Bürger werden noch schneller und unbürokratischer informiert als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen nun auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Es gibt einen formlosen Informationsanspruch - auch Anträge per E-Mail oder Telefon sind möglich.
Transparenz bei amtlichen Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung
Künftig müssen alle amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen muss zusätzlich die komplette Lieferkette offen gelegt werden. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Das Gesetz stellt aber auch klar: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben weiterhin geschützt.
Einfache Anfragen bundesweit kostenfrei
Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei. Nun werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss aus Angst vor Kosten auf einen Antrag verzichten: Bei Entstehen einer Kostenpflicht muss die Behörde vorab von sich aus einen Kostenvoranschlag erstellen und vorlegen.
Aktive Veröffentlichung von Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen
Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße - zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz - müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Bei Verstößen gegen zulässige Höchstwerte bestimmter Stoffe gilt: Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein und auf zwei unabhängigen Analyseergebnissen von akkreditierten Laboratorien basieren. Bereits bisher sollen Verstöße z.B. gegen Hygienevorschriften in Betrieben wie z.B. Restaurants von den zuständigen Behörden veröffentlicht werden, auch wenn ein Bußgeld von weniger als 350 Euro zu erwarten ist. Daran ändert das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle nichts.
Das Bundesverbraucherministerium hat mit der VIG-Novelle klare Konsequenzen aus vergangenen Lebensmittelskandalen gezogen. So ist mit dem Inkrafttreten des neuen VIG auch ein wichtiges Vorhaben des Aktionsplans "Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" umgesetzt. Der Aktionsplan war in Folge der Dioxin-Verunreinigungen im vergangenen Jahr für einen besseren Verbraucherschutz im Futtermittelbereich entwickelt worden.
Weitere Informationen im Internet unter
www.bmelv.de/vig
www.vig-wirkt.de
BMELV
(c) Gemüse online, 24.8.12
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