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Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher

Erbengemeinschaften und steuerrechtliche Tücken

Bestimmte Vermögensgegenstände werden bei der Vermögensnachfolge privilegiert. Zum einen ist dies das Familienwohnheim, also das vom Erblasser zuletzt dauerhaft bewohnte Wohnhaus oder die Eigentumswohnung. Beide werden von der Erbschaftssteuer befreit, sofern es der Ehegatte oder die eigenen Kinder erwerben.

Veröffentlicht am
Elmar Uricher
Elmar Uricherprivat
Bei einem Erwerb durch die eigenen Kinder ist die Steuerbefreiung auf maximal 200 m2 Wohnfläche begrenzt. Auch muss der Erbe das Familienwohnheim für den Erhalt der Steuerfreistellung selbst mehr als zehn Jahre lang bewohnen. Gibt er die Selbstnutzung vorher auf, entfällt die Steuerfreistellung rückwirkend. Für Eheleute gilt die Besonderheit, dass die Steuerfreistellung auch für eine lebzeitige Zuwendung des Familienwohnheims Anwendung findet und dann die zehnjährige Frist des Selbstbewohnens nicht eingehalten werden muss. Das unternehmerische Vermögen ist ebenfalls steuerrechtlich begünstigt, sofern bestimmte Bedingungen durch den Erwerber eingehalten werden. Privilegien gelten weiterhin – wenn Erbauseinandersetzung klar ist Das...
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