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Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwältin Sonia Uricher

Besonderheiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Jede*n Mitarbeiter*in (im Folgenden beschränken wir uns aufgrund der besseren Lesbarkeit auf das generische Maskulinum, meinen damit aber alle Geschlechter) kann eine Erkrankung oder ein Unfall treffen, die eine Schwerbehinderung zur Folge haben. Was hat dies allerdings für Folgen für den Arbeitgeber, worauf muss er achten, wie kann er die Mitarbeiter*innen unterstützen, was ist, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist?

Veröffentlicht am
Sonia Uricher
Sonia Uricher privat
Der Begriff Behinderung im Arbeitsrecht Menschen mit Schwerbehinderung und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 haben. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Gleichgestellte haben nur teilweise dieselben Rechte wie Menschen mit Schwerbehinderung. Der Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr steht beispielsweise nur Schwerbehinderten zu. Beschäftigung von Menschen mit Behinderung Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigen sind gesetzlich dazu...
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