Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher
Zugesicherte technische Eigenschaften wasserdicht absichern
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Leasingnehmer, die einen Audi geleast hatten, keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Audi AG haben. Ein Käufer, der ein Fahrzeug der Ingolstädter Marke zunächst geleast und dann gekauft hatte, blieb mit seiner Klage erfolglos.
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Für den juristischen Laien ist eine solche Entscheidung schwer verständlich. Denn gefühlt würde man sicherlich von einem Schaden sprechen, denn der Leasingnehmer und spätere Eigentümer hat objektiv weniger erhalten, als ihm laut Kaufvertrag zugestanden hätte, nämlich ein Fahrzeug, das den vereinbarten Motornormen entspricht. Juristisch korrekt, aber schwer nachzuvollziehen Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, ausreichend nachzuweisen, dass die Verantwortlichen von Audi gewusst hätten, dass es eine Manipulation der Motoren gegeben hat in Form einer Abschalteinrichtung. Nur dann, wenn die Vorstände von Audi jedoch Kenntnis davon gehabt hätten, wäre dies gegenüber dem Kunden...
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