Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwältin Sonia Uricher
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM
Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Durch frühzeitige Intervention soll eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gesichert werden.
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Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 SGB IX. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Neue Regelung: Vertrauensperson kann einbezogen werden Neu hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 10. Juni 2021 an festgelegt, dass Beschäftigte das Recht haben, bei diesem Verfahren „…zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen“. Das BEM hat das Ziel, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt...
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