Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uric
Zulässige Herkunftsangaben am Beispiel von Schaumwein „Italian Rosé“
Das sogenannte Reinheitsgebot für die Bierproduktion ist eines der ältesten bekannten Grundlagen für eine Absicherung von Qualität, Reinheit und auch Herkunft eines Produktes.
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Inzwischen ist in dem Bereich der Qualitätssicherung, der Reinheit und der Herkunft von Urprodukten wie auch Produkten, die durch Verbindungen entstehen, weitestgehend durch europäische Normen für die Produzenten eine Absicherung gegeben, dass ihr Produkt nicht durch andere Hersteller ohne weiteres kopiert oder an den Namen oder die Herkunftsbezeichnung angelehnt werden kann. Differenzierte Entscheidung für die Urproduzenten Unlängst hat dazu auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer differenzierten Entscheidung für die Urproduzenten eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist auch für die Gemüsegärtner in Deutschland von Bedeutung, denn der Schutz der Herkunftsangabe und die Frage, wann durch Zuführung von weiteren...
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