Aktuelle Urteile erläutert Rechtsanwalt Elmar Uricher
Effektiver Vermögensschutz
Jeder Gartenbauunternehmer muss im Laufe seiner aktiven Tätigkeit immer wieder erhebliche finanzielle Belastungen schultern, um seinen Betrieb weiterentwickeln zu können.
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In diesem Zusammenhang ist es problematisch, dass Gartenbaubetriebe heute häufig immer noch in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführt werden, sodass zivilrechtlich und damit im Hinblick auf die Haftung keine Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Vermögensteilen stattfindet. Persönliche Haftung Ein Einzelunternehmer haftet stets persönlich und unmittelbar jedem Gläubiger gegenüber. Auch wenn er keine Grundschuld oder Hypothek an seinem privaten Wohnhaus eingetragen hat für das finanzierende Kreditinstitut, haftet er doch auch mit dem privaten Wohnhaus, wenn er zahlungsunfähig werden sollte. Das gilt auch, wenn ein Unternehmer für einen Schadensfall in Anspruch genommen wird. Änderung der Rechtsform Eine Änderung der...
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